Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine – teilweise – Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung zurückstellen, sondern muss hierüber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist.[31]

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