1. Arbeitslosenunterhalt

Die Anzahl der Bewerbungen ist nur ein Indiz für hinreichende Bemühungen um eine Arbeit. Eine große Zahl kann nur vorgeschoben sein, während eine geringe Zahl bei realistischer Einschätzung der Arbeitsmarktlage ausreichend sein kann. Durch das Lebensalter von mehr als fünfzig Jahren kann nicht generell belegt werden, dass keine realistische Erwerbschance besteht. Vielmehr kommt es auch insofern auf die individuellen Verhältnisse an, die vom Gericht aufgrund des gegebenenfalls beweisbedürftigen Parteivortrags und offenkundiger Umstände umfassend zu würdigen sind.[15]

[15] BGH, Urt. v. 21.9.2011 – XII ZR 121/09, FamRZ 2011, 1851 m. Anm. Schürmann; vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1995 – XII ZR 231/91, FamRZ 1996, 345 zur entsprechenden Lage beim Unterhaltspflichtigen.

2. Aufstockungsunterhalt

Siehe Anmerkungen zu § 1578b BGB.

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