Allgemeine Wirkungen der Ehe
Bei der Feststellung, ob ein Ehegatte mit einer Grundschuldbestellung über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt hat, sind neben dem Nominalbetrag der Grundschuld auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grundschuldzinsen einzubeziehen und regelmäßig mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7.10.2011 – V ZR 78/11, FamRZ 2012, 116 = NJW 2011, 3783).
Ehegattenunterhalt
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Eine Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b BGB dienen ähnlichen Zwecken und sind vom Familiengericht bei seiner Beurteilung aufeinander abzustimmen (BGH, Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 178/09).
Versorgungsausgleich
- Auf Anrechte "gleicher Art" i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 18.1.2012 – XII ZB 501/11, im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 30.11.2011 – XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10).
- Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 18.1.2012 – XII ZB 213/11, juris, im Anschluss an Senatsbeschl. v. 30.3.2011 – XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877).
- Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen. Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgeltes nach § 69 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 18.1.2012 – XII ZR 696/10).
Scheinvaterregress
Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gemäß § 1600b BGB geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht (BGH, Urt. v. 11.1.2012 – XII ZR 194/09, juris).
Sorge- und Umgangsrecht
Die Inobhutnahme eines Säuglings durch das Jugendamt nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist rechtswidrig, wenn sich das Kind zum Zeitpunkt der Inobhutnahme zu einer mehrtägigen Diagnose mit Einverständnis seiner Mutter im Krankenhaus befindet und deshalb rechtzeitig vor der Entlassung aus dem Krankenhaus eine familiengerichtliche Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB i.V.m. § 157 Abs. 3 FamFG erwirkt werden kann, die sich gegenüber dem direkten behördlichen Eingriff in das Elternrecht als das mildere Mittel darstellt (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.12.2011 – 2 K 2503/11, mitgeteilt von RA und FA für Familienrecht Joachim Sturm, Bottrop).
Verfahrensrecht
- Hat der Unterhaltspflichtige im vereinfachten Verfahren vergessen, im Abschnitt "G" des amtlichen Formulars anzugeben, dass er nicht bereit sei, Unterhalt zu zahlen, so ist das dann unschädlich, wenn er zuvor ordnungsgemäß Auskunft über seine Einkünfte erteilt und zu erkennen gegeben hat, dass er zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.12.2011 – 11 WF 278/11, juris).
- Soweit ein Beteiligter gegen einen klar abgrenzbaren Teil einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde einlegt, erwachsen die übrigen Teile der Entscheidung in Rechtskraft. Dies ist bei Entscheidungen unter Anwendung des VersAusglG in der Regel dann der Fall, wenn die Beschwerde sich nur gegen den Ausgleich einzelner Anrechte richtet. Das Beschwerdegericht ist dann trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes daran gehindert, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zu überprüfen (OLG Schleswig, Beschl. v. 2.8.2011 – 10 UF 242/10, FamRZ 2012, 146 = FamRB 2012, 41).
- Der Verfahrensbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Insofern muss er sich bei der Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zutreffend adressiert ist. Von dieser Verpflichtung ist er grundsätzlich auch nicht in plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen St...