BGB § 1385 Nr. 2 und Nr. 4 § 1386 § 1379 Abs. 2 § 1353 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.
BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – XII ZB 604/13 (OLG Frankfurt am Main, AG Kassel)
Anmerkung
Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2015, 32 m. Anm. Koch.
2 Anmerkung
A. Das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts hat u.a. die wechselseitigen Auskunftspflichten der im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehegatten neu strukturiert und erweitert. Anders als nach der bisherigen Rechtslage begründet nunmehr bereits die bloße Trennung i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB nach § 1379 Abs. 2 BGB einen güterrechtlichen Anspruch gegen den anderen Ehegatten, gerichtet auf Auskunftserteilung über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung.
Dass bei der Nichterteilung der Auskunft über das Trennungsvermögen ein diesbezüglicher Erfüllungsanspruch – regelmäßig im isolierten Verfahren – vor dem Familiengericht verfolgt werden kann, ist ob der Ausgestaltung der Norm als Anspruchsgrundlage nicht zweifelhaft.
Alsbald nach der Reform setzte allerdings eine Diskussion ein, ob die Verweigerung der nach § 1379 Abs. 2 BGB geschuldeten Auskunft zum Trennungsvermögen neben dem eigentlichen Erfüllungsanspruch auch einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, seitens des ausgleichsberechtigen Ehegatten auch in Verbindung mit einem Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, auslöst.
Als Anspruchsgrundlage hierfür käme allein § 1385 Nr. 4 BGB, für den nichtausgleichsberechtigen Ehegatten über § 1386 BGB, in Betracht. Nach dieser Norm kann ein Ehegatte das vorzeitige Ende des Güterstandes verlangen, wenn "… der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten".
Die Verpflichtung, den anderen Ehegatten auf Verlangen über den Bestand des eigenen Vermögens zu unterrichten, ist Teil der allgemeinen Unterrichtungspflicht zwischen Ehegatten, die nach ständiger und einhelliger Meinung eine vom bestehenden Güterstand unabhängige "Wirkung der Ehe im Allgemeinen" darstellt und aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet wird.
Nach der Reform nahm die wohl leicht überwiegende Meinung in der Literatur an, dass auch aus der beharrlichen Verweigerung der nach § 1379 Abs. 2 BGB geschuldeten Auskunft über das Trennungsvermögen ein Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Güterstandes folgt, während die übrigen Stimmen in der Literatur diesen Anspruch weiterhin nur im Falle der "klassischen" Unterrichtungsverweigerung zuerkennen wollten. (Veröffentlichte) Rechtsprechung zur neuen Rechtslage war bislang, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen; insbesondere betraf nicht nur die vom BGH angeführte Entscheidung des OLG Bamberg, sondern auch die ebenfalls zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt am Main noch § 1386 Abs. 3 BGB a.F., also den bis 31.8.2009 geltenden Rechtszustand. Allerdings ließen schon diese beiden Berufungsurteile keinen Zweifel daran, dass die Ansprüche auf "Unterrichtung" einerseits und auf "Auskunft" andererseits sowohl grundsätzlich als auch inhaltlich verschieden zu charakterisieren sind: Die Begriffe seien weder synonym zu verstehen noch stünden die Ansprüche hierauf dergestalt in einem Rangverhältnis, als dass der Unterrichtungsanspruch als Minus im weitergehenden (güterrechtlichen) Auskunftsanspruch enthalten sei. Die in beiden Entscheidungen jeweils zugelassene Revision war nicht eingelegt worden.
Das OLG Frankfurt bekräftigte in seiner hier in Rede stehenden Beschwerdeentscheidung vom 9.10.2013 zunächst die grundsätzliche Richtigkeit dieser Auffassung. Es ließ aber ausdrücklich offen, ob diese nach der mit der Reform einhergehenden Schaffung des § 1379 Abs. 2 BGB weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann und wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, der Weigerung der Antragsgegnerin habe wegen der (allenfalls) zweimaligen Aufforderung des Antragstellers jedenfalls die von § 1385 Nr. 4 BGB geforderte Beharrlichkeit gefehlt. Es ließ aber mit Hinweis auf die fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung zu der bedeutsamen grundsätzlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine verzögerte Auskunft über das Trennungsvermögen nach § 1379 Abs. 2 BGB zu einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach den §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB berechtigten kann, gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.
Diesmal wurde das zugelassene Rechtsmittel nicht nur eingelegt, der BGH widerstand auch der Versuchung, die aufgezeigte Rechtsfrage entsprechend der Vorinstanz qua "Jedenfalls"-Argumentation weiter offen ...