[1] I. Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
[2] Die Ehe wurde 1996 geschlossen. Im selben Jahr erwarben die Ehegatten ein Einfamilienhausgrundstück zu hälftigem Miteigentum und nahmen zur Finanzierung ein Darlehen auf. Der Antragsteller und seine Ehefrau wandten den Ehegatten während der Ehe verschiedene Geldbeträge zu. Unter anderem überwiesen sie von Januar 1997 bis Dezember 2001 monatlich 800 DM und von Januar 2002 bis Juni 2008 monatlich 409 EUR auf das Girokonto des Antragsgegners.
[3] Der Antragsgegner und die Tochter des Antragstellers (im Folgenden: Tochter) trennten sich im Jahr 2008. Die Ehe wurde durch Urt. v. 9.2.2011 rechtskräftig geschieden. Am 16.9.2011 schlossen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Antragsgegner übertrug der Tochter seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gegen Zahlung von 75.000 EUR sowie gegen Übernahme der Restverbindlichkeiten. Ferner vereinbarten die Ehegatten, dass etwaige wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen und erledigt sein sollten.
[4] Der Antragsteller hat – aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau – Zahlung von 32.000,04 EUR als hälftige Erstattung von geleisteten Zuwendungen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat dem Antrag nur wegen einer weiteren Zuwendung in Höhe von 852,15 EUR stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht auch wegen der von 1997 bis 2008 geleisteten monatlichen Zahlungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch angenommen und dem Antragsteller weitere 12.700 EUR zugesprochen.
[5] Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
[6] II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen hat, zu welchem Zeitraum die Zeit zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe (für die Bemessung des zurück zu gewährenden Betrags der Zuwendung) ins Verhältnis zu setzen ist, lässt sich keine Beschränkung auf einen bestimmten Teil des Streitgegenstands entnehmen. Daraus folgt insbesondere keine auf den Antragsteller beschränkte Zulassung, weil das vom Oberlandesgericht gewählte Verhältnis sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nur zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Lasten ändern könnte.
[7] In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht.
[8] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die monatlich durch den Antragsteller und seine Ehefrau geleisteten Zuwendungen als Schenkungen an beide Ehegatten zu qualifizieren. Die Zuwendungen hätten nicht nur die Tochter, sondern auch den Antragsgegner bereichert. Dass die Zuwendungen nur um der Ehe des Antragsgegners mit der Tochter willen erfolgten, stehe ihrer Einordnung als Schenkungen nicht entgegen. Wie der Antragsgegner selbst vorgetragen habe, seien ihm die Geldbeträge wirtschaftlich zugutegekommen. Sein weiterer Vortrag, die Zahlungen seien ausschließlich für die Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen, sei daher unerheblich.
[9] Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB seien auf Schenkungen anwendbar. Der Antragsteller habe beweisen können, dass die monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten erkennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit zur dauerhaften Vermögensbildung und nicht als Beitrag zum täglichen Lebensbedarf der Familie erfolgt seien. Die Zahlungen seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen, weil von diesem Konto "die Darlehensverpflichtung abgegangen sei". Sofern die Beträge nach den für den Beschenkten erkennbaren Vorstellungen der Schwiegereltern in das Haus fließen sollten, sei unerheblich, ob sie auch tatsächlich dafür Verwendung gefunden hätten. Die Geschäftsgrundlage sei durch das Scheitern der Ehe und mit der Übernahme des Miteigentumsanteils durch die Tochter des Antragstellers entfallen. Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten den Antragsgegner nur mitbedacht, weil er und ihre Tochter verheiratet gewesen und sie davon ausgegangen seien, dass mit der Schenkung auch an ihren Schwiegersohn für die Tochter und die Enkelkinder auf Dauer ein Familienheim geschaffen bzw. finanziert werden würde. Mit der Trennung im Jahr 2008 und der späteren Übernahme des Miteigentumsanteils des Antragsgegners durch die Tochter des Antragstellers gegen Entgelt sei die Geschäftsgrundlage der Schenkungen entfallen.
[10] Die Anpassung der Schenkungsverträge erfordere eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände. Durch ein Beibehalten der durch die Schenkungen eingetretenen Vermögenslage würden der Antragsteller und seine Ehefrau unzumutbar belastet. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil ihre Tochter nicht...