Der BGH befasst sich in der vorstehenden Entscheidung mit einem Problem, das in der anwaltlichen Praxis häufig übersehen wird, was haftungsträchtig werden kann.
§ 1578b BGB, wonach Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Ehescheidung der Höhe und/oder der Dauer nach begrenzt werden kann, hat sich erwartungsgemäß zu einem der Hauptstreitpunkte nach der Reform des Unterhaltsrechts entwickelt. In der Entscheidung ging es jedoch nicht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Unterhaltsbegrenzung möglich ist, sondern darum, ob und ggf. wann eine Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts noch nachträglich geltend gemacht werden kann.
Die Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB ist nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme. Es muss also festgestellt werden, ob eine unbegrenzte Unterhaltspflicht unbillig ist. Der Unterhaltsschuldner trägt die primäre Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich eine Begrenzung des Unterhalts ergeben soll. Wenn der Schuldner ehebedingte Nachteile bestreitet, muss der Unterhaltsgläubiger im Einzelnen darlegen, welche Nachteile aus seiner Sicht entstanden sind (sekundäre Darlegungslast). Der Schuldner hat die Darstellung des Gläubigers, sofern sie substantiiert erfolgt ist, sodann zu widerlegen.
Der Unterhaltsschuldner, der eine Begrenzung des Unterhalts erreichen will, muss deshalb in der Regel aktiv werden. Dabei muss die Unterhaltsbegrenzung von ihm schon im Ausgangsverfahren geltend gemacht werden, sofern die hierfür maßgeblichen Gründe bereits eingetreten oder zumindest zuverlässig vorauszusehen sind. Das kann nicht über einen späteren Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenantrag nachgeholt werden.
Wird im Ausgangsverfahren für den Schuldner nicht oder jedenfalls nicht ausreichend zur Begrenzung des Unterhalts vorgetragen, können die Umstände, die für eine Begrenzung sprechen, also nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden. Insoweit tritt gemäß § 238 Abs. 2 FamFG Präklusion ein. Das kann zur Anwaltshaftung führen, und zwar in ggf. erheblichem Umfang, weil wegen des unterlassenen Vorbringens im Extremfall lebenslang Unterhalt zu zahlen ist, während bei richtigem Vorgehen vielleicht nur eine Unterhaltspflicht für wenige Jahre und/oder nur in geringerer Höhe herausgekommen wäre.
In der vorstehenden Entscheidung ging es darum, dass in einem im Jahr 2009 geführten Verfahren ein für die Unterhaltsbegrenzung wesentlicher Umstand nicht geltend gemacht worden war und dies in einem späteren Verfahren "nachgeholt" wurde.
In dem früheren Abänderungsverfahren war die Unterhaltspflicht antragsgemäß auf monatlich 650,00 EUR (nahezu ausschließlich Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von knapp 600,00 EUR monatlich) herabgesetzt worden. Nach seiner Pensionierung beantragte der geschiedene Ehemann im Jahr 2012, es solle nunmehr der völlige Wegfall seiner Unterhaltspflicht gemäß § 1578b BGB festgestellt werden. Diesen zweiten Abänderungsantrag begründete er u.a. damit, seine privat krankenversicherte geschiedene Ehefrau könne einen viel günstigeren Versicherungstarif in Anspruch nehmen, nämlich den Standardtarif, der die gleichen Leistungen bietet wie die gesetzliche Krankenversicherung.
Im Beschwerdeverfahren war er mit seinem Abänderungsbegehren gescheitert, weil das OLG ihm entgegengehalten hatte, er hätte diesen Einwand schon im vorangegangenen Verfahren geltend machen können und müssen; den günstigeren Tarif habe es schon vor dem Abschluss des früheren Verfahrens gegeben. Deswegen sei er mit dem Einwand, der schon im früheren Verfahren zu einer Reduzierung des Krankenvorsorgeunterhalts auf den angemessenen Bedarf (= Standardtarif) geführt hätte, im jetzigen Abänderungsverfahren präkludiert.
Diesen Beschluss hat der BGH in der vorstehenden Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen. Ohne dass der BGH dies ausgeführt hätte, liegt er mit seiner inhaltlich richtigen Entscheidung auf einer von ihm in anderem Zusammenhang praktizierten Linie.
Der BGH stellt zunächst erneut fest, dass Fehler der ursprünglichen Entscheidung nicht in einem Abänderungsverfahren korrigiert werden dürften. Es müsse vielmehr auf der Basis der Ursprungsentscheidung mit den dortigen Grundlagen neu entschieden werden. Maßgeblich sei, ob sich diese Grundlagen nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens wesentlich verändert hätten. Sodann differenziert er sachgerecht:
- Eine Abänderung scheidet wegen Präklusion gemäß § 238 Abs. 2 FamFG grundsätzlich aus, wenn der Sachverhalt, mit dem eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB begründet werden kann, schon im Ausgangsverfahren hätte geltend gemacht werden können.
Allerdings kann nur präkludiert sein, was bereits für die abzuändernde Entscheidung erheblich gewesen wäre. Erheblich in diesem Sinne ist – so der BGH – nur ein Sachverhalt, der, wenn er geltend gemacht worden wäre, zu einer anderen Entscheidung im Ausgangsverfahren hätte führen müssen. Mit anderen Worten: Wenn der Sachve...