Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich in Fällen des Wechselmodells nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2015 – 7 UF 10/15, FamRZ 2016, 142).

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