1. Wird der vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung seiner Vaterschaft aufgeforderte Mann auf Antrag des Kindes als dessen Vater festgestellt, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Gerichtskosten allein aufzuerlegen, wenn er sich zur Sache nicht eingelassen hat und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit vorliegen (OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2016 – 5 UF 117/15).
  2. Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrags, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2015 – 5 UF 222/14, FamRZ 2016, 162; vgl. aber BGH FamRZ 2003, 1274).

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