Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (entgegen BMF-Schreiben v. 7.12.2011 – IV C 4-S 2282/07/0001-01, BStBl I 2011, 1243) (BFH, Urt. v. 3.9.2015 – VI R 9/15, BFHE 251, 10, FamRZ 2016, 128 [LS]).

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