Kindesunterhalt
Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich in Fällen des Wechselmodells nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2015 – 7 UF 10/15, FamRZ 2016, 142).
Elternunterhalt
a) Von den Unterkunftskosten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen gemäß §§ 94 Abs. 1 S. 6, 105 Abs. 2 SGB XII 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen (BGH FamRZ 2015, 1594). Dies ist rechnerisch in der Weise durchzuführen, dass der nicht der Rückforderung unterliegende Wohnkostenanteil wie Wohngeld behandelt wird und somit den rechnerischen Unterhaltsbedarf vermindert. b) Die Einschränkung des Anspruchsübergangs nach §§ 94 Abs. 1 S. 6, 105 Abs. 2 SGB XII greift nicht ein, wenn dem Unterhaltsberechtigten ausschließlich Sozialleistungen nach dem 7. Kapital des SGB XII (Hilfe zur Pflege) gewährt wurden (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2015, 1594). c) Zur Beschränkung des Anspruchs auf Elternunterhalt gemäß § 1611 BGB wegen früherer Verletzung der elterlichen Pflicht zu Schutz und Beistand für ein in den 1960er-Jahren zum Opfer einer innerfamiliären Vergewaltigung gewordenes Mädchen. (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.1.2016 – 20 UF 109/14)
Güterrecht
a) Ein schlüssig vorgetragener und glaubhaft gemachter künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ist mittels dinglichen Arrests sicherbar. b) Waren beide Eheleute bei Eheschließung türkische Staatsangehörige und haben sie keine Rechtswahl getroffen, ist gemäß Art. 15 türk. IPRG bei der Auseinandersetzung über das bewegliche sowie das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen türkisches Güterrecht und hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht anzuwenden. (OLG Bremen, Beschl. v. 7.5.2015 – 4 WF 52/15, FamRZ 2016, 129)
Schwiegerelternschenkung
a) Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393, m. Anm. Wever). b) Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. c) Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3.2.2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben. (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14)
Versorgungsausgleich
- a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen. b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nacheheliche Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschl. v. 24.6.2009 – XII ZB 160/07, FamRZ 2009, 1738, und v. 11.6.2008 – XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512). c) Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichspflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind – anders als die Versicherungsprämien – keine mit Sozialversicherungsbeiträgen "vergleichbaren Aufwendungen" i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. (BGH, Beschl. v. 9.12.2015 – XII ZB 586/13)
- Schließt ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausg...