Das bei Eintritt in den Güterstand, in der Regel also: bei Eheschließung, vorhandene Anfangsvermögen i.S.d. § 1374 Abs. 1 BGB vermag meist keiner der Ehegatten mehr genau anzugeben – weder der eigene damalige Vermögensbestand noch der des anderen ist ohne Weiteres feststellbar. Es kommt also zu Beweisschwierigkeiten und damit wird relevant, wer für das Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist.
a) Nullvermutung (§ 1377 Abs. 3 BGB)
Ausgangspunkt für die Entscheidung dieser Frage ist § 1377 Abs. 3 BGB, der die sog. Nullvermutung statuiert. Soweit ein Ehegatte kein Verzeichnis über sein Anfangsvermögen erstellt hat, wird vermutet, dass sein Endvermögen seinen Zugewinn darstellt. Es wird also vermutet, dass er kein Anfangsvermögen hatte und sein gesamtes Vermögen in der Ehe erwirtschaftet und dieses deshalb als Zugewinn zu teilen hat. Dass Ehegatten ihr Vermögen beim Eintritt in den Güterstand durch Inventarisierung dokumentieren, kommt nun so gut wie nie vor.
In der Regel muss also der Ehegatte, der behauptet, bei Eintritt in den Güterstand Vermögen gehabt zu haben, zum Nachweis dieser ihm günstigen Tatsache die Nullvermutung widerlegen, indem er sein damaliges Vermögen und dessen Wert positiv nachweist. Bei Immobilien ist dies einfach, bei Geldvermögen aber schon schwieriger, weil oft Belege fehlen, und das Vorhandensein und der Wert von Sachgütern schon nach einigen Ehejahren nur schwer zu eruieren sind.
Die Nullvermutung des § 1377 Abs. 3 BGB widerlegen muss der Ehegatte auch, wenn er sich darauf beruft, Anfangsvermögen während des Güterstandes privilegiert nach § 1374 Abs. 2 BGB erworben zu haben. Auch hier muss er die behauptete Schenkung, den Erwerb von Todes wegen, die Ausstattung schlüssig darlegen und dann beweisen.
Seiner Darlegungslast genügt der Ehegatte hier, wenn er Tatsachen vorträgt, die, ihre Richtigkeit unterstellt, das Vorliegen des privilegierten Erwerbstatbestands belegen. Nicht vertretbar sind von daher die Anforderungen, die das OLG Celle an die Substantiierung des Vortrags eines Ehegatten zu Geldschenkungen während der Ehe gestellt hat. Die Ehefrau hatte, durch eidesstattliche Versicherung ihrer Eltern belegt, Angaben zum Anlass solcher Schenkungen, zu den Beträgen, zu den Tagen der Übergabe des Geldes gemacht. Das OLG hat das nicht genügen lassen und zur Substantiierung noch konkretere Angaben zu den Modalitäten der Geldübergabe gefordert, zur Verpackung des Geldes, zur genauen Uhrzeit der Übergabe, zu den Reaktionen der beschenkten Tochter (Freude/Überraschung) etc.
Mit diesen Anforderungen hat die Entscheidung die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines Sachvortrags verkannt. Schlüssig und substantiiert dargelegt ist nach prozessrechtlichen Grundsätzen ein Vortrag dann, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen.
Zur substantiierten Darlegung einer nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Zuwendung reicht es also aus, wenn deren rechtlicher Grund, deren Höhe und der Erwerbszeitpunkt dargelegt sind. Die emotionale Reaktion des Beschenkten oder der Geldumschlag aber sind für die Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen des im gegebenen Fall relevanten § 516 BGB irrelevant. Dass Angaben zu diesen Umständen zur Beseitigung von Zweifeln am Wahrheitsgehalt des Schenkungsvorbringens wichtig sein können, steht auf einem anderen Blatt. Die Glaubwürdigkeit des Parteivorbringens ist keine Frage der Schlüssigkeit, sondern der durch Beweiserhebung zu klärenden Wahrheit des Vorbringens.
b) Probleme beim Schenkungsnachweis (§ 1374 Abs. 2 BGB)
In Fällen, in denen die nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Schenkung von den Eltern eines der Ehegatten kommt, ist vielfach strittig, ob dem Ehegatten, der sich jetzt auf die Schenkung beruft, das Geld oder die Sache wirklich allein geschenkt wurde oder ob die Eltern nicht doch die Eheleute gemeinsam beschenkt haben. Der Inhalt des Schenkungsgeschäfts ist hier nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schenkung nur an ihn allein trägt dabei der Ehegatte, der die Zuwendung als alleinig Beschenkter in voller Höhe als privilegiert erworbenes Anfangsvermögen für sich reklamiert. Er muss also Umstände vortragen und beweisen, die für diesen Inhalt des Schenkungsgeschäfts sprechen. Anführen kann er etwa den Anlass für die Zuwendung, die ihr zugrundeliegenden Motive der Eltern, deren Vorstellung von der Verwendung des Geldes oder der Sache, ggf. auch den Umstand, dass die Eltern seinen Geschwistern ähnliche Zuwendungen gemacht haben.
Ein spezielles beweisrechtliches Problem stellt sich im Falle gemischter Schenkungen.
Fall:
Der Ehemann hatte, so der jüngst vom BGH entschiedene Fall, GmbH-Anteile z...