Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ehegatten, der sich auf solches Vermögen bei seinem Partner beruft. Irrelevant für die Beweislast ist, ob er Ausgleichsgläubiger oder Ausgleichsschuldner ist. Wenn er ausgleichsberechtigt ist, behauptet er das Vorhandensein von Endvermögen, um die zu seinen Gunsten bestehende Differenz zwischen den Zugewinnen zu erhöhen, wenn er ausgleichsverpflichtet ist, verweist er auf das Endvermögen des anderen, um diese Differenz zu verringern.
Schwierig ist hier vor allem der Nachweis, dass von dem Ehepartner behauptete, sein aktives Endvermögen reduzierende Verbindlichkeiten nicht bestehen. Trägt der Ehepartner nämlich zu seinen Verbindlichkeiten schlüssig vor, das heißt unter Angabe von Tatsachen und Umständen, gelingt die Widerlegung vielfach nicht.
a) Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB
Seit nun schon über sechs Jahren hilft, wenn Angaben zum Trennungsvermögen vorliegen, dem Ehegatten beim Nachweis des Endvermögens des anderen die Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB. Ist das Endvermögen des anderen geringer als das von ihm zum Trennungszeitpunkt angegebene, so wird vermutet, dass die zwischenzeitlich eingetretene Minimierung illoyal erfolgt ist – mit der Konsequenz, dass das verschwundene Vermögen als noch vorhanden dem Endvermögen zugerechnet wird. Der der Illoyalität verdächtigte Ehegatte kann die Vermutung nur widerlegen, indem er darlegt und nachweist, dass der in der Trennungszeit eingetretene Vermögensverlust nicht auf illoyalen Aktionen seinerseits beruht.
Eine Frage ergibt sich daraus, dass die Vermutung an die Angaben zum Trennungsvermögen anknüpft. Gilt von daher die Vermutung auch, wenn das Trennungsvermögen nicht per Auskunft festgehalten wurde, weil seine Höhe zwischen den Ehegatten unstreitig war? Kann auch hier bei einem geringeren Endvermögen vermutet werden, dass die Verringerung auf illoyalem Verhalten beruht? Die Frage ist zu bejahen. Im Falle schlüssigen Vortrags zum illoyalen Vermögensschwund beim Ehepartner kann die Frage der Zulässigkeit einer analogen Heranziehung des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB sogar dahingestellt bleiben. Bei schlüssigem Vorbringen zur Illoyalität des anderen bedarf es nämlich, das hat der BGH zutreffend festgehalten, der Analogie gar nicht. Schon die prozessuale Pflicht, vom Gegner schlüssig vorgetragene Tatsachen substantiiert zu bestreiten, führt hier nämlich zur gleichen Beweislastverteilung wie die in § 1375 Abs. 2 BGB angeordnete: Der Ehegatte, dessen Vermögen sich verringert hat, ist bereits nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen gehalten, sich über den Verbleib des verschwundenen Vermögens zu erklären und nachzuweisen, dass der Schwund nicht auf seine – von dem anderen schlüssig behaupteten – illoyalen Machenschaften zurückzuführen ist. An der Entbehrlichkeit der Analogie im Falle schlüssigen Vortrags zur Illoyalität zeigt sich übrigens, dass der Gesetzgeber mit der Vermutungsregel des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich den allgemein anerkannten, prozessual zur Beweislastumkehr führenden Obliegenheitsgedanken weitergeführt und kodifiziert hat.
b) Nachweis illoyalen Verhaltens
Abgesehen vom Fall der Verringerung des Trennungsvermögens sind illoyale Vermögensminderungen nach den allgemeinen Beweisregeln darzulegen und zu beweisen. Der Ehegatte also, der auf die Illoyalität des anderen verweist und die Erhöhung von dessen Endvermögen durch Hinzurechnungen für sich reklamiert, muss die Voraussetzungen hierfür substantiiert darlegen und beweisen.
Nach allgemeiner Meinung ist hierfür notwendig, aber auch ausreichend, dass er konkrete Anhaltspunkte und Indizien für das illoyale Verhalten des anderen vorträgt. Die pauschale Behauptung, eine bestimmte Geldsumme sei illoyal verschwunden, weil der Ehepartner dieses Geld im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung in der fraglichen Zeit nicht habe ausgeben können, erfüllt die Anforderungen an den substantiierten Vortrag zur Illoyalität des anderen zum Beispiel nicht. Eine solche Behauptung nämlich ist lediglich eine Schlussfolgerung, aber kein Tatsachenvortrag. Tatsachen sind nur mit Angaben zu konkreten Geschehnissen wie teure Reisen oder ungewöhnliche Anschaffungen vorgebracht – nur zu solchen tatsächlichen Umständen kann sich schließlich der der Illoyalität verdächtigte Ehepartner nach § 138 Abs. 2 ZPO erklären, indem er die sachgerechte Verwendung des nicht mehr vorhandenen Vermögens schlüssig darlegt.
Überarbeitete Fassung des auf der Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht am 26.11.2015 in Weimar gehaltenen Vortrags.
Autor: Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Koch , Jena
FF 3/2016, S. 96 - 105