Aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist zu bedenken, dass er mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach dreijährigem Getrenntleben die Ausgleichsforderung fällig stellen kann – mit der Folge, dass diese ab Rechtskraft der Entscheidung über das vorzeitige Ende der Zugewinngemeinschaft zu verzinsen ist. Die Pflicht zur Verzinsung ergibt sich aus § 291 BGB. Danach ist eine gerichtlich beigetriebene Geldschuld, unabhängig vom Verzug des Schuldners, ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Ist die Schuld, wie die Zugewinnausgleichsforderung, bei Rechtshängigkeit noch nicht fällig, ist sie ab Fälligkeit zu verzinsen. Mit der vorzeitigen Herbeiführung des Endes des Güterstandes kann nun der Zeitpunkt, zu dem die Ausgleichsforderung entsteht und fällig wird (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB), früher herbeigeführt und die Verzinsungspflicht früher begründet werden.
Von Interesse ist diese Möglichkeit vor allem im Falle langwieriger Scheidungsverfahren. Darüber, dass das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich neben dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden kann – und zwar auch dann, wenn der Zugewinn bereits im Scheidungsverbund anhängig ist –, besteht allgemein Konsens. Zu beachten ist lediglich, dass das Verfahren nicht als Folgesache in den Verbund einbezogen werden kann, denn es richtet sich ja auf eine Entscheidung für die Ehezeit und nicht, wie von § 137 FamFG für den Verbund gefordert, auf eine Entscheidung für den Fall der Scheidung.
Außerhalb des Verbundes aber kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach dreijähriger Trennungszeit neben dem Scheidungsverfahren ein weiteres (selbstständiges) Verfahren einleiten und in diesem den (Gestaltungs-)Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit dem (Leistungs-)Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kombinieren. Er erreicht dann, dass seine Ausgleichsforderung mit Rechtskraft des die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebenden Beschlusses entsteht und fällig wird (§§ 1388, 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Er kann so, ggf. lange, vor dem regulären Ende des Güterstandes durch die Rechtskraft der Scheidung die gesetzlichen Prozesszinsen nach § 291 BGB verlangen. Zieht sich also das Scheidungsverfahren des ausgleichsberechtigten Mandanten absehbar noch länger hin, ist ihm zum vorzeitigen güterrechtlichen Vorgehen zu raten. Ein materiell-rechtliches Risiko ist mit diesem Vorgehen nicht verbunden – und zwar auch dann nicht, wenn entgegen der Erwartung das Scheidungsverbundverfahren früher endet als das neben diesem eingeleitete Verfahren über den vorzeitigen Zugewinnausgleich. In diesem Fall hat sich ganz einfach das vorzeitige Beendigungsverfahren erledigt. Der das Ende des Güterstandes herbeiführende Beschluss ist – mit oder ohne Entscheidung über den Zugewinnausgleich – bereits im Verbundverfahren ergangen.