In Fällen, in denen die nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Schenkung von den Eltern eines der Ehegatten kommt, ist vielfach strittig, ob dem Ehegatten, der sich jetzt auf die Schenkung beruft, das Geld oder die Sache wirklich allein geschenkt wurde oder ob die Eltern nicht doch die Eheleute gemeinsam beschenkt haben. Der Inhalt des Schenkungsgeschäfts ist hier nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schenkung nur an ihn allein trägt dabei der Ehegatte, der die Zuwendung als alleinig Beschenkter in voller Höhe als privilegiert erworbenes Anfangsvermögen für sich reklamiert. Er muss also Umstände vortragen und beweisen, die für diesen Inhalt des Schenkungsgeschäfts sprechen. Anführen kann er etwa den Anlass für die Zuwendung, die ihr zugrundeliegenden Motive der Eltern, deren Vorstellung von der Verwendung des Geldes oder der Sache, ggf. auch den Umstand, dass die Eltern seinen Geschwistern ähnliche Zuwendungen gemacht haben.
Ein spezielles beweisrechtliches Problem stellt sich im Falle gemischter Schenkungen.
Fall:
Der Ehemann hatte, so der jüngst vom BGH entschiedene Fall, GmbH-Anteile zu einem deutlich unter ihrem Wert liegenden Kaufpreis erworben. Im Zugewinnausgleichsstreit behauptete er bezüglich des kaufpreisüberschießenden Wertes der Gesellschaftsanteile eine Schenkung – mit der für ihn günstigen Folge, dass die Anteile nur in Höhe des für sie gezahlten Kaufpreises zu seinem Endvermögen zählten.
Beweispflichtig für den privilegierten Erwerb qua (gemischter) Schenkung war er selbst. Er hatte also anhand der in §§ 133, 157 BGB für die Vertragsauslegung vorgegebenen Kriterien – Wille der Parteien, Treu und Glauben, Verkehrssitte – nachzuweisen, dass der Erwerb der Unternehmensanteile kein reines Kaufgeschäft gewesen war, sondern teilweise ein Schenkungsgeschäft.
Und hier stellte sich die Frage, ob die Vermutung, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung spricht, auch einem Ehegatten zugutekommen kann, der sich darauf beruft, einen Gegenstand (zum Teil) geschenkt bekommen zu haben. Im gegebenen Fall ist das zu Recht verneint worden.
Die Beweiserleichterung in Form der Vermutung, dass bei großer Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung eine Schenkung vorliegt, ist nämlich von der Rechtsprechung und dem Schrifttum allein zum Schutz Dritter, das heißt zum Schutz nicht am Schenkungsvertrag Beteiligter, entwickelt und anerkannt worden. In bestimmten Konstellationen gibt das BGB Dritten, deren berechtigte wirtschaftliche Interessen durch die schenkweise Weggabe von Vermögen beeinträchtigt sind, Ansprüche auf Rückholung der Schenkung. Pflichtteilsberechtigte etwa können nach § 2325 BGB Ergänzung des Pflichtteils um den Wert des vom Erblasser weggeschenkten Gegenstandes verlangen, Sozialhilfeträger können nach Überleitung des Rückforderungsanspruchs des von ihnen unterstützten verarmten Schenkers aus § 528 BGB Herausgabe des Geschenks verlangen. Tatbestandsvoraussetzung dieser Rückforderungsansprüche ist immer, dass der Gegenstand weggeschenkt worden ist – die Schenkung ist also eine anspruchsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen Sozialhilfeträger wie Pflichtteilsberechtigte beweispflichtig sind.
Typischerweise aber können sie – weil als Dritte außerhalb des Zuwendungsgeschehens stehend – die subjektive Voraussetzung der Schenkung, das von § 516 BGB geforderte "Einigsein" der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit des Vermögenstransfers, nicht beweisen. Die Vorstellungen der Erblasser oder verarmten Schenker sind ihnen ebenso wenig zugänglich wie die Vorstellungen der Empfänger der Zuwendung. Und deshalb kommt die Rechtsprechung den Dritten hier mit einer – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützten – Vermutung zu Hilfe: Ein grobes, auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht für das Vorliegen einer Schenkung.
Diese praeter legem in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte und allgemein anerkannte Beweiserleichterung kann nun von ihrem Sinn und Zweck her den Parteien des Schenkungsvertrages selbst nicht zugutekommen. Denn diese haben es in der Hand, ihre subjektiven Vorstellungen über die Unentgeltlichkeit des Vermögenstransfers auszudrücken und klarzustellen, dass sie schenken wollen. Haben sie das versäumt und wird deshalb das Vorliegen einer Schenkung strittig, so gibt es keinen Grund, die allgemeinen Beweisregeln zu ihren Gunsten zu modifizieren. Die Vertragsparteien selbst sind nicht schutzbedürftig, wenn sie in Bezug auf das subjektive Tatbestandsmerkmal des § 516 BGB in Beweisnot geraten.
Beruft sich also ein Ehegatte im Zugewinnausgleich darauf, den kaufpreisüberschießenden Wert eines Gegenstandes geschenkt bekommen zu haben, so muss er den Schenkungsteil des Vertrages nach allgemeinen Beweisregeln nachweisen. Dem Ehemann war das im gegebenen Fall nicht gelungen, die GmbH-Anteile wurden mithin in vol...