Will ein Ehegatte die Zugewinngemeinschaft vor dreijährigem Getrenntleben vorzeitig beenden, ohne dass er als Grund auf zu befürchtende Gesamtvermögensgeschäfte, auf drohende illoyale Vermögensminderungen oder auf schuldhafte wirtschaftliche Pflichtverletzungen des anderen verweisen kann, so bleibt ihm nur der Versuch, sich den in § 1385 Nr. 4 BGB genannten Anlass, die verweigerte Vermögensauskunft, zu verschaffen. Er fordert hierzu seinen Ehepartner auf, ihn über den Bestand seines Vermögens zu informieren. Reagiert dieser auf dreimaliges Auffordern nicht, so liegt nach der Rechtsprechung die vom Gesetz geforderte beharrliche Verweigerung vor[13] – und ohne ausreichenden Grund berechtigt diese zur Ergreifung der vorzeitigen güterrechtlichen Maßnahmen.

Das dreimalige vergebliche Anfordern der Information wird vielfach zu schaffen sein – schon weil der andere ohne anwaltliche Beratung die in den Schreiben liegende Bedrohung nicht erkennt und eine Reaktion nicht für nötig befindet. Das Wichtige ist dabei, dass auch die richtige, das heißt die rechtlich geschuldete Auskunft gefordert wird – denn Vermögensauskünfte, zu denen man nicht verpflichtet ist, muss man nicht geben. Der Ehegatte verweigert diese also zu Recht und damit mit Grund. Falsch zur Vermögensinformation aufgefordert, bietet sein Verhalten keinen Anlass zur Ergreifung vorzeitiger güterrechtlicher Maßnahmen. Rechtlich zur Antwort verpflichtet ist er nur, wenn das Auskunftsverlangen auf die in § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB statuierte Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gestützt und nicht Auskunft nach § 1379 BGB verlangt wird. Diese beiden Anspruchsgrundlagen betreffen unterschiedliche Informationen. Und zwar ergeben sich die Unterschiede daraus, dass die Auskunftspflicht des § 1379 BGB auf die Ermittlung des Zugewinns des anderen gerichtet ist, die aus § 1353 BGB folgende Unterrichtungspflicht hingegen der Verwirklichung und Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Die Unterrichtungspflicht zielt entsprechend dieser Funktion sachlich denn auch nur darauf, dem anderen einen Vermögensüberblick zu vermitteln, damit sich dieser ein ungefähres Bild von den wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe machen kann – geschuldet ist im Rahmen des § 1353 BGB der sog. Überblick in groben Rastern. Mit der Errechnung des Zugewinns hat dieser Überblick nichts zu tun. Die Informationspflicht aus § 1353 BGB knüpft allein an die Ehe an und besteht deshalb auch unabhängig vom Güterstand. Der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB hingegen ist ein güterstandspezifischer Anspruch. Er besteht nur in der Zugewinngemeinschaft und zielt auf die Berechnung des Zugewinns – und ist von daher auf detaillierte Vermögensangaben, auf die Vorlage von Belegen oder auch Bestandsverzeichnissen gerichtet (§ 260 BGB).

Bis zur Güterrechtsreform 2009 war es völlig klar, dass sich das vorzeitige güterrechtliche Vorgehen nach § 1386 Abs. 3 BGB a.F. nur auf die Weigerung des Ehegatten beziehen konnte, nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB Vermögensauskunft zu erteilen. Denn die güterrechtliche, auf die Errechnung des Zugewinns gerichtete Auskunft aus § 1379 BGB a.F. war erst nach Beendigung des Güterstandes geschuldet (§ 1379 Abs. 1 BGB a.F.). Der Anspruch aus § 1379 BGB entstand also erst mit Rechtskraft der den Güterstand beendenden Entscheidung und konnte deshalb für die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht von Bedeutung sein. Seit der Neufassung des § 1379 BGB wird nun aber Auskunft schon ab Getrenntleben geschuldet (§ 1379 Abs. 2 BGB).[14] Deshalb stellt sich seither die Frage, ob § 1385 Nr. 4 BGB auch an die Verweigerung der nach § 1379 BGB geschuldeten Information über das Trennungsvermögen anknüpft – und damit die Möglichkeit gibt, bei Nichterteilung dieser mit Zeit- und Arbeitsaufwand verbundenen, weil detailliert aufzuschlüsselnden Auskunft vorzeitige güterrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Gegen diese Ausdehnung der Informationspflichten im Rahmen des § 1385 Nr. 4 BGB spricht der Gesetzeswortlaut, der nach wie vor die Weigerung zu "unterrichten" voraussetzt und damit den Wortlaut des § 1386 Abs. 3 BGB a.F. beibehält. Dass der Gesetzgeber trotz Beibehaltung des Begriffs "unterrichten" die Möglichkeiten vorzeitiger güterrechtlicher Reaktion bei Auskunftsverweigerung erweitern wollte, ist nun nicht ersichtlich. In den Gesetzgebungsmaterialien jedenfalls findet sich kein Hinweis darauf, dass die im Rahmen des § 1385 Nr. 4 BGB relevanten Informationspflichten ausgeweitet werden sollten. Intention der Neuregelung der §§ 1385, 1386 BGB war lediglich, den Ehegatten das Recht zu geben, bereits auf drohende nachteilige Vermögensaktionen des anderen reagieren zu können und nicht wie nach früherem Recht abwarten und zusehen zu müssen, wie der andere solche Aktionen tätigt, bevor er etwas unternehmen kann. Zur Ausweitung der Möglichkeit, wegen Informationsverweigerung vorzugehen, aber findet sich in den Diskussionen über die Neuregelung des § 1385 BGB kein Wort. Insofern bleibt es dabei, so das wohl ...

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