Wie bekannt, wurde zum 1.1.2015 die Anwaltsfortbildungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Fachanwaltsordnung von 10 auf 15 Zeitstunden erhöht. Man durfte gespannt sein, wie sich das DAI entscheiden würde: Belässt es das Fachinstitut im Rahmen seiner Arbeitstagung weiterhin bei lediglich 10 Fortbildungsstunden, hängt es die Mehrstunden der Jahresarbeitstagung an oder widmet es den 5 Mehrstunden eine eigene Fortbildungsveranstaltung.

Zu Letzterem hatte sich das DAI entschlossen und veranstaltete am 23.4.2015 vor dem Beginn der 18. Jahresarbeitstagung ein sogenanntes "Fortbildungsplus zur 18. Jahresarbeitstagung, Familienrecht" mit dem Arbeitstitel "Aktuelle Praxisschwerpunkte Familienrecht".

Als Referenten konnten Herr Dr. Wolfram Viefhues, weitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht Oberhausen, und Herr Dr. Frank Klinkhammer, Richter am Bundesgerichtshof, gewonnen werden. Die Tagungsleitung hatte natürlich wieder Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Norbert Kleffmann inne, der kurz die neue Struktur der Fortbildungsveranstaltung zusätzlich zur Jahresarbeitstagung des DAI erläuterte. Sodann referierte Herr Dr. Viefhues zum Thema "Update Unterhaltsrecht", in dem er ausgewählte Themen zum Minderjährigen-, Ehegatten- und Elternunterhalt besprach. Insbesondere wies er beim Ehegattenunterhalt auf die "Regressfalle Altersvorsorgeunterhalt" hin: Wird er nicht gesondert beantragt und tituliert, so kann der versäumte Anspruch auf Vorsorgeunterhalt weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft später nachgeholt werden.

Im Anschluss referierte Herr Dr. Klinkhammer über die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren. So zum Beispiel auch über eine der letzten Entscheidungen, wonach in Fällen der Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich im Rahmen der Ausübungskontrolle ausnahmsweise auch ein "Hinübergreifen" von einem Ausgleichssystem in das andere möglich sein kann (vgl. auch Bergschneider, FF 2015, 470 ff.).

Am nächsten Tag, also dem 24.4.2015, begann dann die reguläre Jahresarbeitstagung, die wie immer der Tagungsleiter Herr Kollege Dr. Norbert Kleffmann eröffnete und stolz darauf hinwies, dass sich im Kölner Hotel Maritim 370 Teilnehmer eingefunden hatten, um ihr familienrechtliches Wissen zu intensivieren. Es folgten die Grußworte der Vorsitzenden des Familienrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, Frau Rechtsanwältin Ulrike Börger, sowie der Vorsitzenden Richterin am OLG München, Frau Dr. Isabell Götz, als Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages. Letztere mit einer erschreckenden Zukunftsvision für den Fall, dass unsere familienrechtlichen Computerprogramme einmal sowohl die Familienrichter als auch die Rechtsanwälte überflüssig machen.

Herr Prof. Siegfried Willutzki, Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages, der auch in diesem Jahr in seiner unerreichbar launigen Conference während der gesamten Arbeitstagung die Referenten ankündigte, anpries und nach ihren jeweiligen Vorträgen mit Lob und Dank verabschiedete, kündigte sodann Herrn Kollegen Jörn Hauß, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Duisburg, als ersten Referenten an.

Herr Kollege Hauß referierte über Bewertungsfragen im Güterrecht, wobei er den Zuhörern Berechnungen in Form von Tabellen zur Verfügung stellte, anhand derer man einigermaßen schematisch z.B. den Wert von Wohn- und Nutzungsrechten bestimmen kann.

Es folgte der Vortrag von Frau Dr. Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof a.D., über das gerade für uns Anwälte wichtige Thema der Fristen und Wiedereinsetzungsgesuche in Familiensachen. Besonders im Hinblick auf die künftige Notwendigkeit, elektronische Handakten zu führen und Schriftsätze in Form elektronischer Dateien einzureichen, waren die Ausführungen von Frau Dr. Hahne äußerst aufschlussreich.

Nicht minder interessant war der sich anschließende Vortrag von Frau Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Fachanwältin für Familienrecht aus Bremen, über die Abrechnung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen gegenüber Mandant und Staatskasse. Wehe, wenn die erteilten Vollmachten nicht genau die Rechtsgebiete beschreiben, die tatsächlich auch Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sind. Fehle eine solche, sei ein Gebührenanspruch für diese Tätigkeit nicht gegeben.

Die unterschiedlichen Aufgaben von Notaren und Rechtsanwälten bei der Gestaltung von Eheverträgen schilderte im Anschluss an die Mittagspause Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus-Peter Horndasch, Fachanwalt für Familienrecht aus Weyhen. Die Aufgaben ergäben sich aus den unterschiedlichen Positionen beider Berufsgruppen, der Notare als neutrale Sachwalter aller Beteiligten und der Rechtsanwälte als parteiische Sachwalter ihrer jeweiligen Mandanten.

Dass es sich mitnichten um bloße Wortklauberei handelt, sondern dass zwischen Unterrichtungsverpflichtung (§ 1353 BGB) und Auskunftsverpflichtung (§ 1379 BGB) gravierende Unterschiede bestehen, erläuterte sodann Frau Prof. Dr. Elisabeth Koc...

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