Voraussetzung für jeden Anspruchsübergang ist ein bestehender Unterhaltsanspruch – andernfalls greift die Vorschrift von vornherein ins Leere. Daher muss die Prüfung zwangsläufig mit der Feststellung eines Anspruchs nach den allgemeinen Regeln beginnen – Unterhaltsverhältnis, Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Ferner bedarf es zwischen Unterhaltspflicht und erbrachter Leistung einer kausalen Verknüpfung – die Gleichartigkeit und Gleichzeitigkeit von Sozialleistung und Unterhaltspflicht. Denn der Regress soll nur den Zustand herstellen, der bei rechtzeitiger Unterhaltszahlung bestanden hätte. § 33 Abs. 1 SGB II benennt dieses Merkmal ausdrücklich, nach übereinstimmender Auffassung gilt es in gleicher Weise bei der Anwendung anderer Vorschriften.
Kann ein erwachsenes Kind – aus welchen Gründen auch immer – seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen, schließt dies die Annahme einer selbstständigen Lebensstellung nicht aus. Der Bedarf ist dann auf das individuelle Existenzminimum nach sozialrechtlichen Maßstäben beschränkt. Die Höhe dieses Bedarfs, zu dem ggf. auch über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende Bedarfe gehören, hat der Leistungsträger darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für Leistungen der sozialen Grundsicherung vor, wäre in dem Beispielsfall der Sohn auf diese zu verweisen. Es handelt sich um eine besondere Form der Hilfen zum Lebensunterhalt, die nach dem Gesetz unabhängig von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern bedarfsdeckend als verlorener Zuschuss zu erbringen sind. Sie haben Vorrang vor den Leistungen nach dem SGB II (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB II). Beim Verwandtenunterhalt gehören sie nach einhelliger Auffassung zum bedarfsdeckenden Einkommen. Damit wäre es dem Unterhaltsgläubiger zumutbar gewesen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Für den Beispielsfall führt dies zu der im Beschluss nicht weiter behandelten Frage, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch des Sohnes bestand, der auf den Leistungsträger hätte übergehen können.
Wäre ein Unterhaltsanspruch zu bejahen, beschränkt sich der Anspruchsübergang auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese umfassen den Regelsatz, alle Mehrbedarfe, die Kosten der Unterkunft sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Nicht hierzu gehören die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Wie verhält es nun mit dem 1-Euro-Job? Während der Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) wird neben dem ALG II eine Mehraufwandentschädigung von 1–2 EUR pro Stunde gezahlt. Normzweck und systematische Stellung sprechen dafür, die in dieser Zeit erbrachten Leistungen insgesamt den Eingliederungsmaßnahmen zuzuordnen und die Weiterzahlung des ALG II als eine verwaltungstechnische Lösung anzusehen. Es dürfte sich letztlich um eine der ungeplanten Regelungslücken im SGB II handeln, da die Vorläuferregelung im BSHG (§ 19) einen Regress ausdrücklich ausschloss (§ 91 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 90 Abs. 4 S. 1 BSHG).
Die Leistungen müssen endgültig erbracht sein. Dies ist der Fall mit der Überweisung an den Hilfebedürftigen, die Zahlung auf das Konto des Vermieters oder mit der Aushändigung von Gutscheinen. Die Bewilligung für einen längeren Zeitraum genügt hingegen nicht. Vielmehr vollzieht sich der Anspruchsübergang sukzessiv Monat für Monat. Daher kann der Unterhaltspflichtige zwischenzeitlich mit befreiender Wirkung an den Berechtigten zahlen. Er muss nur rechtzeitig leisten. Der Unterhalt mindert als Einkommen den Hilfebedarf. Bereits ergangene Bescheide sind rückwirkend zu ändern. Durch den von der tatsächlichen Leistung abhängigen Anspruchsübergang ist der Unterhaltsberechtigte auch nicht in seiner Verfügungsbefugnis hinsichtlich des künftigen Unterhalts beschränkt. Er kann weiterhin Vereinbarungen für die Zukunft treffen und im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf Unterhalt verzichten. Eine Schranke ergibt sich dabei aus dem Verdikt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Verträge dürfen nicht in dem Bewusstsein geschlossen werden, die Unterhaltspflicht auf den Hilfeträger zu verlagern. Es ist aber unschädlich, wenn sich Ehegatten beispielsweise über die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht verständigen. Hält sich eine solche Vereinbarung im Rahmen einer nach § 1578b BGB angemessenen Frist, ist sie nicht deshalb unwirksam, weil mit Wegfall der Unterhaltszahlung Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen.
An einer endgültigen Leistung fehlt es hingegen bei allen als Darlehen erbrachten Hilfen. Dies ist bei Trennungsfamilien gar nicht selten, insbesondere dann nicht, wenn beide Ehegatten Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind. Denn mit dem Auszug gehört das Hausgrundstück nicht mehr zum geschützten Vermögen des weichenden Ehegatten (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II; weitergehend § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Ob Darlehenszahlungen als Leistung gelten, ist zwar nicht unumstritten. Darlehen dürfen allerdings nur zur Überbrückung einer Liquiditätslücke im laufenden Monat oder bei einem verwertbaren Vermögen in a...