Steht der Unterhaltsberechtigte im Leistungsbezug, nimmt ihm der gesetzliche Forderungsübergang die Aktivlegitimation. Der Antrag ist in Höhe der bis zur Rechtshängigkeit – d.h. bis zur Zustellung der Antragsschrift – erbrachten Leistungen von vornherein unbegründet. Besteht ein hierüber hinausgehender Unterhaltsanspruch, ist der Berechtigte nicht gehindert, diesen gesondert geltend zu machen. Er muss sich aber bewusst sein, dass alle später vereinnahmten Zahlungen auf den Rückstand zu den Einnahmen gehören und auf dann bestehende Leistungsansprüche anzurechnen sind. Verfolgt der Berechtigte seinen Anspruch selbst in einem gerichtlichen Verfahren, bewirken die regelmäßigen Leistungen genauso regelmäßig einen Anspruchsübergang. Dies beseitigt nicht die Klagebefugnis. Es tritt eine gesetzliche Verfahrensstandschaft ein (§ 265 ZPO). Der Antrag ist lediglich für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf Zahlung an den Hilfeträger umzustellen.
Die Auswirkungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf die eigene Rechtsposition werden in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt. Weist das Gericht auf die fehlende Aktivlegitimation hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsansprüche hin, soll eine noch kurzfristig beschaffte Abtretungserklärung einen teilweisen Prozessverlust vermeiden. Ein durchaus riskantes Unterfangen, da auch die Rückabtretung nicht ohne Tücken ist. Der Gesetzgeber hat 1993 im Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms den Wechsel von der bis dahin üblichen Überleitung von Ansprüchen zum gesetzlichen Forderungsübergang vollzogen. Ein sicher sinnvoller Schritt, der der Verwaltung jedoch eine Reihe von Folgeproblemen bescherte. Die mit dem Rechtserwerb verbundene Pflicht, diese Ansprüche zeitnah selbst durchzusetzen, schien nicht sehr beliebt gewesen zu sein. So gab es zahlreiche Versuche der Verwaltung, sich dieser Aufgabe dadurch zu entledigen, dass sie den Leistungsempfänger mit einer Durchsetzung der Ansprüche betraute. Diesem – in seiner Zulässigkeit umstrittenen – Verfahren schob der BGH im Juli 1996 einen Riegel vor, indem er solche Vereinbarungen mangels ausreichender Rechtsgrundlage für unwirksam erklärte. Der Gesetzgeber besserte umgehend nach, und schon einen Monat später schuf er in § 91 BSHG die Möglichkeit einer Rückabtretung.
Die Verwaltung kann sich von ihrer Aufgabe, die erworbenen Rechte durchzusetzen, durch eine Rückübertragung auf den Hilfeempfänger entlasten. Ob dies immer zweckmäßig ist, ist nach den Erfahrungen aus der Praxis zu bezweifeln. Denn oft belastet der Streit um die Unterhaltsrückstände mit wiederholt wechselnden Sachverhalten die Unterhaltsverfahren enorm. Effizienter ist die inzwischen verbreitete Praxis, Regressansprüche direkt durchzusetzen. Der Träger kann bei voraussichtlich weiter zu erbringenden Leistungen nicht nur die Rückstände geltend machen, sondern in Erwartung eines weiteren Rechtserwerbs den Antrag zugleich bis zur Höhe der bereits erbrachten Leistungen auf künftige Ansprüche erstrecken (§ 33 Abs. 3 S. 2 SGB II). Dies erspart eine spätere Umschreibung des Titels. Die Vorschrift lässt es hingegen nicht zu, dass – wie in der Praxis bereits beobachtet – Träger hinsichtlich der künftigen Ansprüche Leistung an den Unterhaltsgläubiger beantragen. Wie weit eine Durchsetzung übergegangener Ansprüche gelingt, hängt wiederum auch von der Befähigung und Schulung der hier tätigen Mitarbeiter ab. Die Einrichtung spezialisierter Fachdienste ist bereits erfolgreich erprobt und erscheint angesichts der sozialrechtlich zu beachtenden Besonderheiten als eine sinnvolle Alternative.
Wählt die Verwaltung den Weg der Rückabtretung, bedarf es eines Vertrages. Die Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Hilfeempfänger wurde nur in das Gesetz eingefügt, um das aus § 32 SGB I abgeleitete Verbot einer den Leistungsempfänger belastenden Vereinbarung für diese Fälle aufzuheben. Mit der Rückabtretung entsteht ein Auftragsverhältnis zwischen Leistungsträger und Hilfeempfänger, durch das die Erfüllung einer Pflichtaufgabe der Verwaltung auf Private verlagert wird. Auch wenn die zurückübertragenen Rechte dem Privatrecht entstammen, verpflichtet sich der Zessionar, eine der Verwaltung obliegende Aufgabe wahrzunehmen. Damit stehen diese Vereinbarungen dem öffentlichen Recht näher als dem Privatrecht, zumal auch die sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Einschränkungen zu beachten sind.
Der Vertrag ist zwischen Job-Center und Hilfeempfänger zu schließen. Minderjährige Kinder sind bei Abschluss der Vereinbarung durch ihren gesetzlichen Vertreter zu vertreten. Bei Alleinsorge kein Problem, aber wer vertritt das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge? – § 1629 Abs. 1 BGB sagt: beide Eltern gemeinschaftlich. Das für die Durchsetzung von Kindesunterhalt mit § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB als Ausnahme geschaffene Alleinvertretungsrecht hilft hier nicht weiter. Gegenstand der Abtretung ist nicht die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, sondern ...