Die Verfasser des Regierungsentwurfes stapeln tief, indem sie erklären, dass es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von geringer Bedeutung handele.[1] Zwar wird in verschiedenen Bereichen (lediglich) eine gesetzgeberische Klarstellung erreicht. Teilweise werden aber nicht unerhebliche Rechtsänderungen vorgenommen. Dies gilt z.B. für den Fall des Einstellungsantrages bei der Teilungsversteigerung im Hinblick auf ein gemeinschaftliches Kind (§ 180 Abs. 3, S. 1 ZVG). Beim Mietrecht wird dem Lebenspartner im Erbfall ein Eintrittsrecht vorrangig vor den Kindern eingeräumt (§ 563 Abs. 1, S. 2 BGB). Nunmehr hat der Lebenspartner bei Stiefkinderadoptionen die Möglichkeit, gem. § 1629 Abs. 3, S. 1 Kindesunterhalt geltend zu machen. Selbst Pflichten und Strafsanktionen werden statuiert, so das Verbot einer bigamischen Lebenspartnerschaft in § 172 StGB.[2] In wesentlichen Teilen geht es demnach gar nicht um eine "Bereinigung" von Rechten, sondern um deren Begründung. Das Gesetz hätte zutreffender Weise den Titel "Gesetz zur Anpassung der Rechte der Lebenspartner" tragen sollen.

[1] So treffend Schwab, FamRZ 2016, 2 unter Hinweis auf BR-Drucks 259/15, S. 17.
[2] Vgl. zu den einzelnen Fallgruppen Schwab, FamRZ 2016, 3 f.

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