Im Zuge der Einführung des FamFG wurden damals wieder einmal die Begrifflichkeiten dem angeblichen Zeitgeist entsprechend geändert. Kläger und Beklagte wurden nunmehr zu Beteiligten bzw. Antragstellern/Antragsgegnern; aus Urteilen wurden Beschlüsse etc. Die Hektik, mit der die Güterrechtsnovelle 2009 verabschiedet wurde, führte dazu, dass in den §§ 1363 ff. BGB diese Begrifflichkeiten aus dem FamFG nicht immer korrekt übernommen wurden. Warum der Gesetzgeber aber nun gerade in einem Gesetz, welches sich auf einen völlig anderen Bereich (Lebenspartner) bezieht, versteckt Korrekturen vornimmt, erschließt sich dem Betrachter nicht. Vor allen Dingen sind diese Änderungen so oberflächlich und missverständlich formuliert worden, dass mit Sicherheit nunmehr Streit über deren Interpretation ausbrechen wird. Hierbei geht es um zwei Vorschriften:
1. Im Rahmen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gibt es u.a. die Möglichkeit, diesen dadurch in Gang zu setzen, indem der andere Ehepartner (erfolglos) auf Unterrichtung in Anspruch genommen wird. Kommt er dieser Unterrichtspflicht beharrlich nicht nach, kann gem. § 1384 Ziff. 4 BGB der vorzeitige Zugewinnausgleich geltend gemacht werden. Der Text der Norm lautete bisher:
Zitat
" … der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten."
Dieser Nebensatz bezüglich der nachträglichen Unterrichtung war bereits im Entwurf der Güterrechtsnovelle enthalten. Er schloss an die bis dahin schon herrschende Meinung an, wonach ein Ausgleichspflichtiger nicht dem vorzeitigen Zugewinnausgleich entgehen konnte, indem er im Nachhinein die Unterrichtung vornahm, weil er durch die "Klage" nunmehr die Rechtsfolgen seiner Untätigkeit erkannte. Dies wurde als "güterstandsspezifische Sanktion" auf ein vermutetes illoyales Verhalten bezeichnet. Zum Zeitpunkt des Entwurfes (August 2008) war das Inkrafttreten des FamFG noch gar nicht absehbar. Daher wohl wurde die Terminologie "Erhebung der Klage" gewählt. Nach § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt diese Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes (Rechtshängigkeit). Die überwiegende Lehre vertrat deswegen nach der Neufassung die Ansicht, auf die Rechtshängigkeit komme es an. Unterrichte der Betreffende z.B. zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit, scheide der vorzeitige Zugewinnausgleich aus. Den Motiven des Gesetzgebers kann man keine genaue Festlegung entnehmen. Insoweit wurde nur von der "erhobenen Klage" gesprochen und damit eine Differenzierung nicht vorgenommen. Aus dem Sinn der Regelung wäre es durchaus vertretbar gewesen, die Rechtsfolgen bereits dann eintreten zu lassen, wenn sich der beharrlich Schweigende erst nach Anhängigkeit des Verfahrens äußerte. Um hier aber von vornherein keine Probleme aufkommen zu lassen, wurde schon immer empfohlen, auf eine sofortige Zustellung bei gleichzeitiger Einzahlung des Antrages zu drängen. Für den Fall eines VKH-Antrages sollte eine Vorabzustellung gem. § 15 FamGKG beantragt werden.
Durch das "Bereinigungsgesetz" ist nunmehr statt der Worte "Erhebung der Klage" die Terminologie "Anträge gestellt" aufgenommen worden. Hierbei wird offensichtlich auf die §§ 23, 25 FamFG Bezug genommen. Nach diesen Vorschriften werden keine Klagen erhoben, vielmehr Anträge bei Gericht gestellt. Die Antragstellung bei Gericht wäre damit ausreichend. Die obige Abgrenzungsfrage hätte sich erledigt. Allerdings ist zu beachten, dass doch eigentlich die Vorschriften der §§ 23 ff. FamFG überhaupt keine Anwendung finden dürfen. Es gelten vielmehr die Regeln der ZPO, da es sich um eine Familienstreitsache handelt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG). Die "Korrektur" durch den Gesetzgeber dürfte demnach zum einen ein Methodenbruch darstellen. Das Ergebnis der Vorverlegung wäre allerdings zum anderen ein sinnvolles Zufallsprodukt. Nach dem Wortlaut würde jetzt bereits die Anhängigkeit ausreichen. Dieser Problematik war sich der Gesetzgeber wohl gar nicht bewusst.
2. Im Zuge der "Bereinigung" hätte der Gesetzgeber demgegenüber gut daran getan, bei § 1384 Nr. 4 BGB in erster Linie den Begriff der "Auskunft" zu korrigieren. Insoweit muss die Historie der Vorschrift noch einmal bemüht werden. Schon im ursprünglichen Gesetzesentwurf war dieser Begriff enthalten. Er bezog sich aber auf einen Auskunftsantrag im Rahmen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs als ersten Teil eines Stufenantrages. Mit der Auskunft gem. § 1379 Abs. 1 BGB hatte all dies aus folgendem Grund nichts zu tun. Der Gesetzgeber hat völlig unerwartet einen Auskunftsantrag zum Trennungszeitpunkt erstmalig (nachträglich) im Rahmen der Erörterungen des Rechtsausschusses im Mai 2009 in den Gesetzestext eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war dieses Recht nie ein Thema. Daher konnte sich dieser Absatz gar nicht auf diese Auskunft beziehen. Es entstand nunmehr aber heftiger Streit über die Frage,...