Im Vorschulalter kommen schon ganztägige oder auch mehrtätige Besuche mit Übernachtung als Regel in Frage.[53] In diesem Alter benötigen Kinder beide Elternteile für die Geschlechtsrollenidentifikation.[54]

Aus familienpsychologischer Sicht sind in dieser Altersgruppe bei bestehender Umgangsfähigkeit beider Elternteile und bei bestehendem Wunsch und Willen des Kindes auch Urlaube und Ferienzeiten mit dem umgangsberechtigten Elternteil möglich. Verständnis, Gedächtnisleistung und Sprache befähigen beispielsweise das Kind, nun sehr leicht zwischen unangenehmen oder angenehmen Reizen zu unterscheiden. Durch die nunmehr mögliche Gedächtnisleistung im Rahmen einer normalen Intelligenzentwicklung ist das Kind nun der Lage, Neues zu lernen, sich schnell und flexibel an neue Anforderungen und Gegebenheiten der Umwelt anzupassen und diese sogar ggfs. aktiv zu verändern, wenn der betreffende Elternteil – z.B. in der Wahrnehmung des Kindes – bei einer kritischen und nicht unbedingt kindgerechten Umgangsausgestaltung feinfühlig mit dem Kind umgeht (hierzu gehört auch beobachten, zuhören und das Kind ausreden lassen) und Änderungen zulässt.

[52] Balloff, Kinder vor dem Familiengericht, 2. Aufl. 2015, S. 240.
[53] Fthenakis, FPR 1995, 94; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 279.
[54] Fthenakis, FPR 1995, 94.

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