Ein genereller Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne jegliche Begründung verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.[77] Vielmehr gehört zum Recht des umgangsberechtigten Elternteils auch bei einem 4 ½ Jahre alten Kind eine Ferienregelung,[78] die auch eine Auslandsreise umfassen kann. Solange die Eltern eines jüngeren Kindes noch verheiratet sind und noch nicht ein Jahr lang getrennt leben, kann es zum Wohl des Kindes (hier: Vermeidung erheblicher seelischer Belastungen) erforderlich sein, eine neue Partnerin des Vaters von einem (längeren Ferien-)Umgang mit dem Kind auszuschließen.[79] Lebt der Vater im Ausland, ist es sachgerecht, im Interesse der Kinder und auch des Vaters längere Wochenendbesuche mit Übernachtungen in größeren zeitlichen Abständen anzuordnen.[80] In diesem Fall ist es nicht praktikabel, den Umgang in einem Zweiwochenrhythmus zu regeln.[81] Denn in diesem Fall werden sonst die mit dem Umgang verbundenen Fahrten für das Kind zu einer unzumutbaren Belastung.[82] Sachgerechter ist es vielmehr, den Umgang so zu regeln, dass der umgangsberechtigte Teil viel Ferienzeit mit dem Kind verbringt (Zeitblöcke).[83]

Aus familienpsychologischer Sicht ist eine Ferienregelung oder eine Regelung über weite Entfernungen jederzeit möglich, wenn das Kind eine enge und tragfähige Beziehung (am besten eine sichere Bindung) mit beiden Elternteilen hat, keine Angst vor derartigen Kontakten hat, Kontakte dieser Art will und das Konfliktniveau der Eltern gering ist.

Bei weiten Entfernungen haben sich – auch in Deutschland – längere Zeiteinheiten im Rahmen längerer Zeitabstände mehr bewährt als regelmäßige Wochenendregelungen.

[77] BVerfG FamRZ 2005, 871 m. Anm. Büte, Fk 2005, 164.
[78] OLG Frankfurt/M. FamRZ 2007, 664, 665 = ZKJ 2007, 495.
[79] OLG Nürnberg FamRZ 1998, 976.
[80] OLG Hamm FuR 1998, 25 = NJWE-FER 1998, 56.
[81] Kretzschmar, NZFam 2014, 893, 894.
[82] Kretzschmar, NZFam 2014, 893, 894.
[83] Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 279.

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