I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre am 28.5.1993 geschlossene Ehe ist mit Scheidungsverbundentscheidung vom 26.4.2016 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich geregelt und der Antrag des Antragstellers auf Zugewinnausgleich abgewiesen worden. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 4 UF 71/16 anhängig. Während des laufenden güterrechtlichen Verfahrens hat der Antragsteller im September 2015 einen Antrag auf Rückübertragung u.a. der Lebensversicherung bei der X.-Versicherung, VersNr. [ … ], an ihn sowie die Herausgabe der Originalpolice durch die Antragsgegnerin gestellt. Er hatte diese Versicherung – neben sieben weiteren auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungen – im Jahre 2004/2005 auf die Antragsgegnerin übertragen, so dass diese seitdem Versicherungsnehmerin ist.
Der Antragsteller behauptet, er habe die Übertragung der Lebensversicherungen im Jahre 2004/2005 vorgenommen, um die Versicherungen einem eventuellen Gläubigerzugriff zu entziehen. Letzteren habe er befürchtet, da sich das von ihm geführte Unternehmen, dessen Gesellschafter er zudem sei, seit dem Jahre 2001 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Der Übertragung der Lebensversicherungen habe eine Treuhandabrede mit der Antragsgegnerin zugrunde gelegen, wonach die Antragsgegnerin spätestens bei Beendigung der Ehe die Lebensversicherungen auf ihn zurückübertragen sollte.
Die Antragsgegnerin bestreitet den Antragstellervortrag. Es sei keine Treuhandabrede getroffen worden. Aus welchem (anderen) Grund die Versicherungen im Jahre 2004/2005 auf sie übertragen wurden, trägt die Antragsgegnerin nicht vor.
Mit Beschl. v. 26.4.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen u.a. den Antrag auf Rückübertragung der bei der X.-Versicherung bestehenden Lebensversicherung als zurzeit unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller sei für seine Behauptung eines Rückübertragungsanspruches aus einer im Jahre 2004 getroffenen Treuhandvereinbarung beweisfällig geblieben. Soweit er sich für sein Herausgabeverlangen auf ein Gespräch berufe, das er im Jahre 2010 mit der Antragsgegnerin geführt haben wolle, ergebe sich bereits aus der von ihm hierüber niedergelegten Gesprächsnotiz vom 17.5.2010 nicht die behauptete Vereinbarung, wonach die Lebensversicherung von der Antragsgegnerin vor der Scheidung der Ehe zurückzuübertragen sei. Der Gesprächsvermerk spreche vielmehr für einen wertmäßigen Ausgleich der Lebensversicherung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleichs.
Gegen diesen, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 29.4.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.5.2016 Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 26.4.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Lebensversicherung bei der X.-Versicherung zur VersNr. [ … ] an den Antragsteller zurückzuübertragen und die Rückübertragung der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. In der Beschwerdebegründung beruft sich der Antragsteller weiterhin auf eine im Jahre 2004 geschlossene Treuhandabrede, wonach die Antragsgegnerin nun zur Rückübertragung der Lebensversicherung verpflichtet sei. Die Übertragung der Lebensversicherungen auf die Antragsgegnerin sei durch die Steuerberater des Antragstellers angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des von ihm geführten Unternehmens ins Gespräch gebracht worden. Es habe Vorgespräche mit den Steuerberatern gegeben, wonach die Rechtsstellung der Antragsgegnerin nach Übertragung der Lebensversicherungen im Innenverhältnis einen rein treuhänderischen Charakter haben sollte. Sie habe nicht über die Versicherungen verfügen können und sei auch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen. Die Beiträge habe – unstreitig – weiterhin der Antragsteller gezahlt. Eine endgültige Zuordnung der Versicherungen zum Vermögen der Antragsgegnerin sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Antragsgegnerin sei in alle Absprachen eingebunden gewesen. Zum Beweis für den Inhalt der der Abtretung zugrunde liegenden Gespräche beziehe sich der Antragsteller auf das Zeugnis seiner Steuerberater, die er in der Beschwerdebegründung als Zeugen benennt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Lebensversicherung auf ihn zurückzuübertragen sei, unabhängig davon, ob es sich bei dem der Übertragung auf die Antragsgegnerin zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um eine Treuhandabrede oder eine ehebedingte Zuwendung handele. Ein Ausgleich der Lebensversicherung über den Zugewinn sei nicht ausreichend, da er über den Zugewinnausgleich nicht die Rückgabe der Lebensversicherung erreichen könne. Eine vergleichbare Altersversorgung, wie sie diese Versicherung jetzt für ihn darstelle, könne er unter den herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr erlangen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entschei...