BGB § 313 § 667; ZPO § 138 Abs. 2 und 3
Leitsatz
1. Ob einem Ehegatten, der während des laufenden Scheidungsverfahrens vom anderen Ehegatten die Rückübertragung einer während intakter Ehe übertragenen Kapitallebensversicherung verlangt, ein Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung dieser ehebezogenen Zuwendung zusteht, kann bei einer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführten Ehe erst beurteilt werden, wenn klar ist, zu welchem Ergebnis der vorrangige Zugewinnausgleich kommt.
2. Ein auf § 313 BGB gestützter Anspruch auf dingliche Rückgewähr des übertragenen Vermögensobjektes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Zuwendende ein besonders schutzwürdiges Interesse an dem Vermögensobjekt hat und es unerträglich erscheint, dass es im Eigentum des anderen Ehegatten verbleibt. Der Antragsteller hat diese Anspruchsvoraussetzungen konkret darzulegen und ggfs. zu beweisen.
OLG Bremen, Beschl. v. 18.10.2016 – 4 UF 61/16 (AG Bremen)
1 Gründe:
I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre am 28.5.1993 geschlossene Ehe ist mit Scheidungsverbundentscheidung vom 26.4.2016 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich geregelt und der Antrag des Antragstellers auf Zugewinnausgleich abgewiesen worden. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 4 UF 71/16 anhängig. Während des laufenden güterrechtlichen Verfahrens hat der Antragsteller im September 2015 einen Antrag auf Rückübertragung u.a. der Lebensversicherung bei der X.-Versicherung, VersNr. [ … ], an ihn sowie die Herausgabe der Originalpolice durch die Antragsgegnerin gestellt. Er hatte diese Versicherung – neben sieben weiteren auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungen – im Jahre 2004/2005 auf die Antragsgegnerin übertragen, so dass diese seitdem Versicherungsnehmerin ist.
Der Antragsteller behauptet, er habe die Übertragung der Lebensversicherungen im Jahre 2004/2005 vorgenommen, um die Versicherungen einem eventuellen Gläubigerzugriff zu entziehen. Letzteren habe er befürchtet, da sich das von ihm geführte Unternehmen, dessen Gesellschafter er zudem sei, seit dem Jahre 2001 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Der Übertragung der Lebensversicherungen habe eine Treuhandabrede mit der Antragsgegnerin zugrunde gelegen, wonach die Antragsgegnerin spätestens bei Beendigung der Ehe die Lebensversicherungen auf ihn zurückübertragen sollte.
Die Antragsgegnerin bestreitet den Antragstellervortrag. Es sei keine Treuhandabrede getroffen worden. Aus welchem (anderen) Grund die Versicherungen im Jahre 2004/2005 auf sie übertragen wurden, trägt die Antragsgegnerin nicht vor.
Mit Beschl. v. 26.4.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen u.a. den Antrag auf Rückübertragung der bei der X.-Versicherung bestehenden Lebensversicherung als zurzeit unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller sei für seine Behauptung eines Rückübertragungsanspruches aus einer im Jahre 2004 getroffenen Treuhandvereinbarung beweisfällig geblieben. Soweit er sich für sein Herausgabeverlangen auf ein Gespräch berufe, das er im Jahre 2010 mit der Antragsgegnerin geführt haben wolle, ergebe sich bereits aus der von ihm hierüber niedergelegten Gesprächsnotiz vom 17.5.2010 nicht die behauptete Vereinbarung, wonach die Lebensversicherung von der Antragsgegnerin vor der Scheidung der Ehe zurückzuübertragen sei. Der Gesprächsvermerk spreche vielmehr für einen wertmäßigen Ausgleich der Lebensversicherung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleichs.
Gegen diesen, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 29.4.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.5.2016 Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 26.4.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Lebensversicherung bei der X.-Versicherung zur VersNr. [ … ] an den Antragsteller zurückzuübertragen und die Rückübertragung der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. In der Beschwerdebegründung beruft sich der Antragsteller weiterhin auf eine im Jahre 2004 geschlossene Treuhandabrede, wonach die Antragsgegnerin nun zur Rückübertragung der Lebensversicherung verpflichtet sei. Die Übertragung der Lebensversicherungen auf die Antragsgegnerin sei durch die Steuerberater des Antragstellers angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des von ihm geführten Unternehmens ins Gespräch gebracht worden. Es habe Vorgespräche mit den Steuerberatern gegeben, wonach die Rechtsstellung der Antragsgegnerin nach Übertragung der Lebensversicherungen im Innenverhältnis einen rein treuhänderischen Charakter haben sollte. Sie habe nicht über die Versicherungen verfügen können und sei auch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen. Die Beiträge habe – unstreitig – weiterhin der Antragsteller gezahlt. Eine endgültige Zuordnung der Versicherungen zum Vermögen der Antragsgegnerin sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Antragsgegnerin sei in alle ...