1. Darlegungs- und Beweislast
Gegenüber der Geltendmachung von Kindesunterhalt darf sich der behauptetermaßen nicht leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete laut OLG Brandenburg nicht damit begnügen, darauf hinzuweisen, dass er Arbeitslosengeld bezieht; vielmehr muss er darlegen, dass und wie er sich laufend bemüht, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen.
Dies läuft darauf hinaus, dass der Anwalt den Mandanten von Anfang an dazu wird anhalten müssen, sich permanent weiter um Arbeit zu bemühen, Absagen auf Bewerbungen aufzuheben etc., damit dementsprechend vorgetragen und Beweis angetreten werden kann. Mit der Vorlage amtlicher Bescheide ist es nicht getan.
Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit, da er seine (neue) Ehefrau zu unterhalten habe, so muss er gemäß OLG Hamm im Detail darlegen und ggf. beweisen, warum und inwieweit ein Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ihm gegenüber besteht. Es genügt nicht, nur lapidar vorzubringen, dass die Ehefrau kein eigenes Einkommen habe. Auch hier ist der Anwalt des Unterhaltspflichtigen gefordert. Wenn ersichtlich kein ausreichender Vortrag gehalten werden könnte, da die Ehefrau beispielsweise nur aus Bequemlichkeit nicht arbeitet, wird der Anwalt ggf. dem Mandanten schon außergerichtlich raten müssen, es gar nicht erst auf einen Prozess ankommen zu lassen.
Begehrt der Unterhaltsschuldner von dem inzwischen volljährigen Kind Abänderung eines Titels, der noch aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so muss laut OLG Bremen das Kind darlegen und beweisen, dass sein Unterhaltsanspruch auch nach Übertritt in die Volljährigkeit weiterhin besteht. In diesem Rahmen muss seitens des Kindes bzw. seines Anwalts auch vorgetragen werden, welcher Elternteil welchen Anteil des Unterhalts zu tragen haben soll. An dieser Stelle wird gern übersehen, dass ja nunmehr der eine Elternteil nicht mehr selbstverständlich seine Unterhaltspflicht durch Leistung des Betreuungsunterhalts erfüllt wie in der Zeit der Minderjährigkeit und der Anwalt ist oft nicht darauf vorbereitet, entsprechenden Vortrag zur Unterhaltspflicht des nicht aktuell in Anspruch genommenen Elternteils halten zu müssen. Der Anwalt muss also generell das Kind darauf hinweisen, dass es jetzt seinen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile richten muss, was es ja in der Praxis oft gar nicht tun will und tun wird.
2. Abänderung nach Versäumnisurteil
Wurde über den Kindesunterhalt durch Versäumnisurteil entschieden und haben sich nach dem Termin die tatsächlichen Gegebenheiten auf Seiten des Unterhaltsschuldners geändert, so ist dies laut BGH noch im laufenden Verfahren mittels Einspruch gegen das Versäumnisurteil geltend zu machen, sofern die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der Einspruchsfrist erfolgt ist. Der Anwalt darf also nicht die Rechtskraft abwarten und dann Abänderungsklage erheben; hier wäre der Mandant präkludiert.