Der Leitsatz der Entscheidung lässt nicht erkennen, dass nicht nur eine Aussage zu § 33 VersAusglG in der Entscheidung enthalten ist, sondern auch schon entschiedene Probleme des neuen Ausgleichsrechts bestätigt und vertieft werden.
Der BGH bestätigt seine Entscheidung vom 13.2.2013 zum Wegfall des sog. Rentner- bzw. Pensionärsprivileg. Er weist erneut darauf hin, dass diese Privilegierung nur durch versicherungsfremde Leistungen möglich war, weshalb die Abschaffung eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung darstellt.
Auch für einen Ausschluss nach § 27 VersAusglG weist der BGH darauf hin, dass das OLG zutreffend unter Beachtung vorstehend zitierten Beschlusses festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung und ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist. Da eine Partei beantragt hatte, statt des Regelausgleichs den schuldrechtlichen Ausgleich anzuordnen, führt der BGH knapp aus, dass dieser Antrag nicht darauf abzielt, von der Halbteilung abzuweichen, vielmehr würde eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausgleichsform begehrt. Durch § 9 Abs. 1 VersAusglG ist die Rangfolge der Ausgleichsformen festgelegt, sofern nicht die Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG eine Abweichung hiervon vereinbart haben. Das könne auch der Ausgleich nach §§ 19 ff. VersAusglG sein (schuldrechtliche Ausgleich), der aber von Amts wegen nur dann in Betracht kommt, wenn die Ausgleichsreife fehlt.
Auch eine Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG hat das OLG abgelehnt, und der BGH bestätigt ausdrücklich, dass diese Art der Kürzung nur in Betracht kommt, wenn der Ausgleichspflichtige dem anderen Ehegatten zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Die gegenüber den gemeinsamen Kindern bestehende Unterhaltspflicht ist von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen, denn die gesetzliche Regelung beruht auf der Entscheidung des BVerfG. Das BVerfG hatte damals eine Härteregelung gefordert, die eine doppelte Belastung des ausgleichspflichten Ehegatten durch Kürzung der laufenden Versorgung bei gleichzeitig bestehender Unterhaltspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten regelt. Die Vorschrift ist eine Nachfolgevorschrift zu § 5 Abs. 1 VAHRG, stellt also eine Ausnahmeregelung dar, und dies spricht dagegen, eine erweiterte oder entsprechende Anwendung über das vom Gesetzgeber ausdrücklich Angeordnete und erkennbar Gewollte hinaus zu bejahen. Es fehlt deshalb an einer erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung ermöglichen würde.
Zutreffend führt der BGH aus, dass die Vorschrift des § 33 VersAusglG auch nicht gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) verstößt oder den Schutzbereich der Familien (Art. 6 Abs. 1 GG) unzulässig einengt. Zwar hängt die Höhe des Barunterhalts für Kinder vom Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen ab, und eine Kürzung der Versorgung kann zugleich auch zu einer Reduzierung des Kindesunterhaltes führen. Dies stellt aber eine Reflexwirkung ohne Verletzung einer eigenständigen Rechtsposition dar, da Unterhaltspflichten immer an die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners anknüpfen.
Hervorzuheben ist der abschließende Hinweis des BGH auf die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28.2.1980. In dieser Entscheidung wurden diejenigen Fälle ausdrücklich aufgeführt, in denen damals eine gesetzliche Regelung für geboten erachtet wurde. Wesentliche Unterschiede zwischen dem früheren und dem heutigen Versorgungsausgleichsrecht, die zu einer verfassungsrechtlichen Neubewertung der Rechtslage führen müssten, würden sich auf keinen Fall für die vorliegende Fallkonstellation ergeben. Es ist aufgrund dieses Hinweises sicherlich angebracht, im konkreten Einzelfall in der Entscheidung des BVerfG nachzulesen, ob eine konkrete Änderung der gesetzlichen Regelung verlangt wurde und ob eine solche auch erfolgt und im VersAusglG eine vergleichbare Regelung enthalten ist.
Mit seinem ausdrücklichen Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des BVerfG zum Versorgungsausgleich aus dem Jahr 1980 hat der BGH auch einen klaren Hinweis gegeben, dass bei entsprechender Regelung im VersAusglG die bisherige Rechtsprechung des BGH grundsätzlich anwendbar ist.
Dr. Peter Friederici, Vorsitzender Richter am OLG a.D., Naumburg
FF 4/2014, S. 161 - 164