GG Art. 3, 6 Abs. 1; VersAusglG § 9 § 27 § 33
Leitsatz
Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung.
BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – XII ZB 253/13 (OLG Dresden, AG Leipzig)
1 Gründe:
I. [1] Auf den am 20.7.2010 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 13.4.1995 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
[2] Im Zeitpunkt der Eheschließung waren die Ehefrau 29 Jahre und der Ehemann 48 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, von denen eine beim Ehemann und eine bei der Ehefrau lebt. Der Ehemann hat seit dem 1.7.2009 Vorruhestandsbezüge erhalten und befindet sich seit dem 1.3.2013 im Altersruhestand. Für die bei der Ehefrau lebende Tochter zahlt er Barunterhalt. Die Ehefrau lebt ohne eigenes Einkommen in einer neuen Lebensgemeinschaft.
[3] Während der Ehezeit (1.4.1995 bis 30.6.2010; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau 2,7465 Entgeltpunkte und 5,1011 Entgeltpunkte (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann 30,3984 Entgeltpunkte (Ost) sowie insgesamt Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung mit Kapitalwerten von 333.526 EUR, 55.880,60 EUR, 11.430,48 EUR, 20.620,31 EUR und 6.921,92 EUR.
[4] Das Familiengericht hat diese Anrechte intern geteilt. Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) insgesamt schuldrechtlich durchzuführen, hilfsweise die Kürzung seiner laufenden Versorgung auszusetzen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
II. [5] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
[6] 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
[7] Die Anordnung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs komme nur für Anrechte in Betracht, die nicht ausgleichsreif seien (§ 19 VersAusglG), oder bezüglich derer die Ehegatten einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Vereinbarung vorbehalten hätten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Auch sei ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nicht aufgrund verfassungskonformer ergänzender Auslegung des Versorgungsausgleichsrechts geboten. Das frühere sogenannte Rentnerprivileg habe der Gesetzgeber bewusst abgeschafft.
[8] Unter den Voraussetzungen der Härteregelung des § 27 VersAusglG könnte der Ehemann nur einen Ausschluss oder eine Beschränkung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten der Ehefrau verlangen, nicht aber eine Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Eine unbillige Härte liege auch nicht vor, da dem Ehemann selbst nach der Kürzung seiner Versorgung um ca. 1.800 EUR noch Einkünfte von mehr als 5.000 EUR monatlich verblieben, die unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts ausreichend seien, den Unterhalt der Töchter zu bestreiten.
[9] Auch der Antrag auf Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 VersAusglG bleibe ohne Erfolg, da der Ehefrau keine Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zustünden. Auf Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige Kindesunterhalt zahle, seien die §§ 32 ff. VersAusglG nicht entsprechend anwendbar.
[10] 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
[11] a) Durch § 9 Abs. 1 VersAusglG ist die Rangfolge der Ausgleichsformen dahin festgelegt, dass dem Wertausgleich bei der Scheidung alle Anrechte unterfallen, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. Da weder ein Fall fehlender Ausgleichsreife noch eine Vereinbarung der Ehegatten vorliegt, ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, und zwar grundsätzlich durch interne Teilung der Anrechte (§ 9 Abs. 2 VersAusglG).
[12] b) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
[13] Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschl. v. 19.9.2012 – XII ZB 649/11, FamRZ 2013, 106 Rn 16 m.w.N.).
[14] Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu ...