I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden, durch den ihr gemäß § 120 Abs. 4 ZPO auferlegt worden ist, auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen … EUR bis zum 31.10.2013 zu zahlen.
Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner war unter dem Aktenzeichen 2 UF 179/11 in zweiter Instanz vor dem Senat ein Verfahren anhängig, das den nachehelichen Unterhalt und den Zugewinnausgleich zum Gegenstand hatte. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2012 schlossen die Beteiligten den nachfolgenden Vergleich (wird ausgeführt).
Mit Beschluss des Senats vom 20.7.2012 ist der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Bei der Bewilligung ist der Senat entsprechend der vorliegenden Einkommensermittlung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht erwerbstätig ist und einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich … EUR sowie das staatliche Kindergeld in Höhe von … EUR erhält. Die Kosten für die Unterkunft beliefen sich damals auf monatlich … EUR.
Mit Beschl. v. 30.9.2013 hat das Amtsgericht den obigen Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und die Antragstellerin verpflichtet, auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen … EUR bis zum 31.10.2013 zu zahlen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin ihr Vermögen aus dem Abfindungsbetrag zur Bestreitung der Verfahrenskosten einsetzen müsse.
Gegen den ihr am 21.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.11.2013 per Telefax eingegangenen Beschwerde. Sie trägt vor, dass es sich bei der Unterhaltsabfindung um eine zweckgebundene Zuwendung handele, die der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Die Abfindung betreffe einen unbefristeten Zeitraum. Sie könne derzeit krankheitsbedingt keiner Arbeit nachgehen und eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht möglich. Das Restvermögen belaufe sich auf … EUR. Die Darlehensrate bei der Sparkasse H. sei von … EUR vorübergehend auf … EUR gekürzt worden. Weitere Ausgaben stünden an. Bei dem Vergleich sei man von einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von zunächst … EUR und ab dem 1.1.2014 von monatlich … EUR ausgegangen. Die Unterhaltsabfindung habe sich insgesamt auf … EUR belaufen. Dem Antragsgegner habe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von … EUR zugestanden, so dass sich zu ihren Gunsten ein Betrag von … EUR ergeben habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.1.2014 und auf die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 13.1.2014 verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts ist aufzuheben. Die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin haben sich nicht wesentlich geändert. Die Antragstellerin hat kein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Vermögen; ihr steht weiterhin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu.
a) Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung vom Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die nachträgliche Zahlungsanordnung setzt demnach voraus, dass eine fühlbare Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Partei eingetreten ist. Grund hierfür kann sein, dass die Partei nachträglich erstmals bzw. höheres Einkommen erzielt oder im Nachhinein verfügbares Vermögen erwirbt. Die der Antragstellerin zugeflossene Unterhaltsabfindung stellt kein solches Vermögen dar. Eine Unterhaltsabfindung kann, da es sich um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung handelt, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rn 5; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2001; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1196 für eine Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes).
Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden (OLG Nürnberg FamRZ 2008, 265). Maßgeblich im Rahmen der Umrechnung ist dabei, für welchen Unterhaltszeitraum der Unterhaltsanspruch abgefunden werden sollte. Der Auffassung des Amtsgerichts, dass eine Unterhaltsabfindung generell auf einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten umgelegt werden müsse, kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr ist anhand de...