Der Unterhaltsberechtigte ist aus § 826 BGB zum Schadensersatz in Höhe erfolgter Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn er im Unterhaltsverfahren unrichtige Angaben zur Frage der Verwirkung wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft macht, damit in eklatanter Weise gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht verstößt und sich hierdurch eines schweren Vergehens in Form des Prozessbetrugs sowie der mutwilligen Missachtung schwerwiegender Vermögensinteressen zu Lasten des Unterhaltspflichtigen schuldig macht.

(Leitsatz der Redaktion)

AG Merzig, Beschl. v. 18.10.2013 – 27 F 8/11 UE

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