Auch der Pflichtige muss im Einzelfall vorhandenes Vermögen einsetzen, wenn er aufgrund seines Einkommens nicht leistungsfähig ist. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie bei § 1577 Abs. 3 für den Bedarf oder bei § 1581 S. 2 BGB für die Leistungsfähigkeit beim nachehelichen Unterhalt vorgesehen, enthält das Gesetz für den Verwandtenunterhalt nicht. Eine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes besteht nicht, wenn das Vermögen für den eigenen Unterhalt gebraucht wird oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Nachteil verbunden wäre. Eine Vermögensverwertung kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Pflichtigen von fortlaufenden Einkünften abschneidet, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung des eigenen Unterhalts benötigt. Dies gilt auch für das Familienheim zur Sicherung des Wohnbedarfs, für Rücklagen zum Kauf eines Eigenheims und für sonstiges Vermögen durch Erwerb von Immobilien, Wertpapiere, Fondbeteiligungen, Sparvermögen, das als (zusätzliche) Altersvorsorge einschließlich der sog. zweiten Säule angelegt wurde. Mit dem BGH sind bezüglich des Vermögens folgende drei Punkte zu differenzieren:
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die selbstgenutzte Immobilie, |
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das sonstige Vermögen und |
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der sog. Notgroschen. |
a) Selbstgenutzte Immobilie
Der BGH hat zur selbstgenutzten Immobilie ausgeführt: Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, soweit es sich um ein angemessenes Wohneigentum handelt. Der BGH führt insoweit aus, dass der Senat bereits entschieden hat, dass das Miteigentum an einer kleineren Eigentumswohnung Aufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung nicht wegen anderweit bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen lässt. Daraus folgt zwar nicht, dass selbstgenutztes Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögensbewertung insgesamt unberücksichtigt zu bleiben hätte. Insofern besteht aber jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt. Denn der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen. In die Beurteilung ist zwar einzubeziehen, dass der Unterhaltspflichtige im Alter keine Mietkosten zu bestreiten hat und seinen Lebensstandard dann mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann. Soweit weiteres Vermögen der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, tritt der Verwendungszweck aber erst mit Beginn des Rentenbezugs ein. Das Altersvorsorgevermögen soll dann zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards genutzt werden. Wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es für Unterhaltszwecke zur Verfügung.
b) Sonstiges Vermögen
Zusätzlich ist ein individuelles Schonvermögen für die Risiken der allgemeinen Lebensführung zu belassen, so dass i.d.R. Vermögen unter 100.000 EUR nicht einzusetzen ist. Zu belassen sind auch Vermögenswerte, z.B. Immobilien, Wertpapiere, deren Nutzungen (Miete, Zinsen) den eigenen Unterhalt sichern. Der Nachteil einer Vermögensverwertung wird nicht dadurch beseitigt, wenn statt einer nicht zumutbaren Verwertung eine Beleihung verlangt wird. Im Ergebnis kommt deshalb eine Vermögensverwertung des Pflichtigen nur in Ausnahmefällen in Betracht, nicht aber, wenn er keinen unangemessenen Aufwand betreibt und kein Leben in Luxus führt.
Die Höhe dieser Altersrücklage ist jeweils individuell nach dem entsprechenden Bruttoeinkommen und der Dauer der bisherigen Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Da diese zusätzliche Altersvorsorge für die eigene Alterssicherung angelegt wurde, müssen die dadurch geschaffenen Vermögenswerte dem Zugriff von Unterhaltsgläubigern entzogen bleiben.
Der BGH führt aus, dass sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden braucht.
Zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rente sind noch bis zu 5 % des letzten Bruttoeinkommens, aufgezinst mit 4 % für die Dauer der bisherigen ...