Eine Bedürftigkeit der Eltern nach § 1602 Abs. 1 BGB kann insbesondere entstehen, wenn sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügen und/oder die Rente/Pension nicht für die oft sehr hohen Kosten eines Alters- oder Pflegeheimes ausreichen. Bei einer Heimunterbringung ist auch der Lebensstandard des Berechtigten und der vom Heim gebotene Standard zu berücksichtigen.
1. Einkommen des Berechtigten
Das Eigeneinkommen ist im vollen Umfang bedarfsdeckend anzusetzen, insbesondere Alterseinkünfte aus Renten oder Pensionen sowie ein dem Elternteil zustehendes Pflegegeld. Daneben auch Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII. Leistungen zur Grundsicherung sind beim Elternunterhalt im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht subsidiär, müssen also zunächst in Anspruch genommen werden. Diese umfassen neben dem Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGB XII (seit 1.1.2014: 391 EUR) und weiteren Zusatzbedarfen auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Zu einer vollständigen Entlastung der unterhaltspflichtigen Kinder kann die Grundsicherung im Alter nur in den Fällen führen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil (noch) nicht in einem Heim wohnt. Den höheren Bedarf, der durch eine Heimunterbringung entsteht, umfasst § 42 SGB XII jedoch nicht.
Auch der Gesetzgeber hat bei der Regelung zur Grundsicherung nach §§ 41 bis 43 SGB XII die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen Kinder begrenzt, indem er für eine Rückgriffsmöglichkeit unabhängig vom Vermögen ein Einkommen von über 100.000 EUR jährlich bei einer Person verlangt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit klarstellend entschieden, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung wegen der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern nicht schon ausscheidet, wenn beide Eltern zusammen über ein jährliches Gesamteinkommen von 100.000 EUR verfügen, sondern erst, wenn dies für mindestens einen Elternteil zutrifft, § 43 Abs. 3 SGB XII (sog. privilegiertes Unterhaltsverhältnis). Die Grundsicherung ist in diesen Fällen bedarfsdeckend, was einen Anspruchsübergang auf den Träger der Grundsicherung ausschließt. Diese vom BSG für Eltern entwickelten Grundsätze müssen umgekehrt auch im Rahmen des Elternunterhalts für die Kinder gelten, wenn die Eltern Leistungen von der Grundsicherung erhalten.
In Pflegeheimfällen kürzt das nach § 43 SGB XI bezogene Pflegegeld vorab die Pflegeheimkosten. Nach § 43 Abs. 2 SGB XI werden derzeit von der Pflegeversicherung in Pflegestufe I 1.023 EUR, in Pflegestufe II 1.279 EUR, in Pflegestufe III 1.550 EUR und in Härtefällen (Abs. 3) 1.918 EUR gezahlt. Ist der bedürftige Ehegatte im Pflegeheim, sein Ehegatte dagegen noch in der Ehewohnung, entfällt eine Bedürftigkeit, wenn seine Eigenmittel zur Bedarfsdeckung ausreichen, auch wenn er dadurch nicht mehr in der Lage ist, seinem Ehegatten Familienunterhalt zu leisten.
Dies gilt auch bei Leistung von Sozialhilfe, da es im Unterhaltsrecht im Gegensatz zum Sozialrecht die sog. Bedarfsgemeinschaft nicht gibt und im Unterhaltsrecht die Sicherung des eigenen Unterhalts vorgeht.
In sonstigen Fällen, in denen die Eltern wegen Arbeitslosigkeit Ansprüche stellen, sind an ihre Erwerbsobliegenheit hohe Anforderungen zu stellen; um sich selbst zu unterhalten, muss jede Tätigkeit, auch unterhalb des Ausbildungsniveaus angenommen werden. Ein Ortswechsel kann im Einzelfall zumutbar sein.
Kindererziehungszeiten beeinflussen gemäß § 70 SGB VI die Höhe der eigenen (anrechenbaren) Rente. Dagegen sind Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294 ff. SGB VI als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen. Die in § 299 SGB VI bestimmte Anrechnungsfreiheit betrifft lediglich zu gewährende Sozialleistungen und gilt nicht für die Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht.
2. Vermögen
Vorhandenes Vermögen außer Schonvermögen ist vorab zu verwerten, nicht dagegen das vor dem Heimaufenthalt selbstgenutzte Eigenheim: Insoweit muss der Unterhaltsberechtigte den Stamm des Vermögens nicht verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich ist oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Unter Schonvermögen des Bedürftigen fällt i.d.R. nur noch der kleine Sparbetrag nach § 90 SGB XII i.V.m. der DurchführungsVO (ab 60 Jahre 2.600 EUR mit Erhöhungsmöglichkeit), der auch bei Heimaufenthalten für unvorhergesehene Ausgaben ...