Wie beim Kindesunterhalt ist auch beim Elternunterhalt das tatsächlich vorhandene Einkommen anzusetzen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. § 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat zur selben Zeit zu bestehen, für die ein ungedeckter Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils besteht. Dem widerspricht es, wenn eine Leistungsfähigkeit durch fortlaufende Belastung eines gegenwärtig nicht zu verwertenden selbstgenutzten Einfamilienhauses konstruiert werden soll.
1. Wohnwert beim Unterhaltspflichtigen
Beim Wohnwert ist zu beachten, dass regelmäßig nur der Ansatz des angemessenen Wohnwertes in Betracht kommt, nicht der Gebrauchsvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete. Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen; es bleibt bei der grundsätzlichen Berücksichtigung dieses geldwerten Vorteils. Soweit die Zurechnung des Wohnwertes oder vergleichbarer Gebrauchsvorteile im Ergebnis dazu führt, dass dem Unterhaltsschuldner wegen des damit verbundenen fehlenden realen Zuflusses finanzieller Mittel keine ausreichenden Barmittel zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs verbleiben, kann dem über eine Angemessenheitskontrolle (z.B. durch Absehen von einer Herabsetzung oder Erhöhung des ihm zu belassenden Selbstbehalts) begegnet werden. Die Notwendigkeit einer Angemessenheitskontrolle im Einzelfall rechtfertigt es jedoch nicht, in jedem denkbaren Fall eine Verlagerung des geldwerten Vorteils einer Sache von der Berücksichtigung als Einkommensposition in den Bereich der Leistungsfähigkeit vorzunehmen und damit die Einkommensfunktion des geldwerten Vorteils zu negieren.
Bei Miteigentum von Ehegatten ist Mietwert nur bezogen auf das unterhaltspflichtige Kind anzusetzen. Abzuziehen sind hiervon, soweit vorhanden, Hausschulden (Zins und Tilgung; ebenso Prämienzahlungen auf die zur Tilgung abgeschlossene Lebensversicherung), i.d.R. auch, wenn sie den Wohnwert übersteigen, da mit dem Eigenheim der Wohnbedarf, d.h. der eigene Unterhalt, gedeckt wird; zu beachten ist allerdings, dass bei der Leistungsfähigkeit Hausschulden nicht anzusetzen sind, soweit sie den üblichen Wohnkosten entsprechen.
2. Einkommen – Abzugsposten
Bei der Bildung des bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen sind vorab die tatsächlich anfallenden Steuern abzuziehen. Der verheiratete Pflichtige darf sein Einkommen nicht durch die Wahl der ungünstigen Steuerklasse V reduzieren. Sein Einkommen ist dann durch einen Abschlag der tatsächlich geschuldeten Steuer entsprechend Steuerklasse IV zu korrigieren. Seit 1.1.2010 hat er in diesen Fällen bei Doppelverdienern das sog. Faktorverfahren zu wählen. Neben Krankenvorsorge sind auch tatsächlich erbrachte Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge zu berücksichtigen, wobei Selbstständige und Nichtselbstständige – auch bei einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze – eine Altersvorsorge von insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens betreiben können. Abzugsposten sind ferner vorrangige Unterhaltslasten, z.B. für Kinder und Ehegatte. Titulierter Ehegattenunterhalt bei Getrenntlebenden/Geschiedenen ist in Höhe des Titels abzuziehen. Unterhaltsberechtigte Kinder des Pflichtigen sind entsprechend der DT mit dem Zahlbetrag anzusetzen.
a) Verbindlichkeiten
Bei der Prüfung der Berücksichtigungswürdigkeit von Verbindlichkeiten ist für die erforderliche Gesamtabwägung (Zweck der Verbindl...