1. a) Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 SGB VIII) auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. b) Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist, ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt (BVerwG, Urt. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13).

2. a) Das Gebot, eine Jugendhilfeleistung außerhalb der Familie anzunehmen und nicht zu beeinträchtigen, solange vom Jugendamt keine andere Leistung angeboten wird, stellt im Vergleich zu dem Entzug wesentlicher Teilbereiche der elterlichen Sorge den geringeren Eingriff in das Elternrecht dar. b) Dieses Gebot kommt insbesondere in Betracht, wenn die Inhaber der elterlichen Sorge mit einer Trennung des Kindes von der Familie grundsätzlich einverstanden sind, aber die angebotene Leistung des Jugendamtes ablehnen. Mit dem Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge würden die Inhaber der elterlichen Sorge nämlich zugleich ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII sowie ihre Beteiligungsrechte an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII verlieren. c) Die Familiengerichte sind nicht zur Entscheidung über die Auswahl einer geeigneten Leistung der Jugendhilfe berufen. Vielmehr unterliegt das Handeln des Jugendamtes der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.2014 – 11 UF 1097/14).

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