BGB § 196; BGB v. 9.12.2004 § 197 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 313 Abs. 1 § 516; EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
1. Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. (Rn 20)
2. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage. (Rn 25)
3. Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. (Rn 32)
4. Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB. (Rn 35)
BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 181/13 (OLG Frankfurt, AG Lampertheim)
1 Gründe:
I. [1] Die Antragstellerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem vormals ehelichen Hausanwesen.
[2] Die Beteiligten, die im Jahre 1988 die Ehe geschlossen hatten, bewohnten mit ihren beiden (1988 und 1993 geborenen) Kindern die Erdgeschosswohnung in einem Hausanwesen, das dem Vater der Antragstellerin (im Folgenden: Vater) gehörte. Diese Wohnung sanierten sie und errichteten zudem einen Anbau. Im Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die Beteiligten zu jeweils hälftigem Miteigentum. Ihm wurde zusammen mit seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht im ersten Obergeschoss vorbehalten.
[3] Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten; der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus. Mit seit September 2006 rechtskräftigem Urteil wurde die Ehe geschieden. Die Zugewinnausgleichsklage der Antragstellerin wurde Anfang 2009 rechtskräftig abgewiesen, weil der Antragsgegner keinen Zugewinn erzielt hatte. Im Jahre 2009 beantragte der Antragsgegner die Teilungsversteigerung des Hausanwesens; das Teilungsversteigerungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 9.2.2010 trat der Vater seine dinglichen und schuldrechtlichen Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen den Antragsgegner an die Antragstellerin ab.
[4] Gestützt auf diese Abtretung hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an sie in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben.
[5] Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt sei. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
II. [6] Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
[7] 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2013, 988 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
[8] Es könne offen bleiben, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zustehe, denn ein solcher wäre zum Zeitpunkt der Abtretung an sie jedenfalls verjährt gewesen, so dass die vom Antragsgegner erhobene Verjährungseinrede durchgreife.
[9] Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis Ende 2009 geltenden Fassung, die wegen Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB einen Verjährungsbeginn erst am 1.1.2010 zur Folge habe, greife nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung sei Rechtsgrund der Zuwendung nicht mehr ein nicht im Gesetz geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, sondern eine Schenkung im Sinn des § 516 BGB.
[10] Obwohl der geltend gemachte Anspruch auf die dingliche Rückgewähr des hälftigen Miteigentumsanteils gerichtet sei, scheide die Anwendung des § 196 BGB mit der Folge einer zehnjährigen Verjährungsfrist aus. Denn der Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB habe eine Vertragsanpassung zum Inhalt, und die Rückübertragung sei nur eine von mehreren Anpassungsmöglichkeiten. Zudem führe die Vertragsanpassung nur in seltenen Fällen zur Rückgewähr des zugewandten Gegenstands, da im Hinblick auf die bis zur Trennung gelebte Ehe der Zweck der Schenkung teilweise erreicht sei. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen gegen eine Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden. Durch die längere Verjährungsfrist solle von den Beteiligten nicht zu beeinflussenden Zeitverzögerungen bei Grundbucheintragungen Rechnung getragen werden, die beim Anspruch auf Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen nicht aufträten.
[11] Die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB habe zum Jahresende nach Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten zu laufen begonnen und am 31.12.2009 geendet. Der Verjährungsbeginn sei nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sc...