FamFG § 238 Abs. 1 S. 2; BGB § 242
Leitsatz
1. Ein Unterhaltsschuldner, der die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen hat, kann sich zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde.
2. Die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsschuldners ist gefährdet, wenn ihm bei Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags weniger als der notwendige Selbstbehalt verbliebe.
KG, Beschl. v. 23.12.2015 – 13 UF 143/15 (AG Tempelhof-Kreuzberg)
1 Gründe:
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 1.4.2015, mit dem die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Urkunde des Notars S. vom 23.4.1992 (UR-Nr. 76/1992) in der Fassung des Urteils des Senats vom 5.2.1999 – 13 UF 7513/98 – dahingehend geändert wurde, dass der Antragsteller ab dem 23.12.2014 nur noch verpflichtet ist, an sie einen Unterhalt i.H.v. 464,64 EUR/Monat bzw. ab dem 1.1.2015 i.H.v. 368,81 EUR/Monat und ab dem 1.3.2015 i.H.v. 366,16 EUR/Monat zu zahlen.
Die Beteiligten waren seit dem 9.10.1980 miteinander verheiratet. Die Ehe wurde Mitte 1993 geschieden (Urteil des AG Charlottenburg – 130 F 10705/91). Im Zuge des Scheidungsverfahrens haben die Beteiligten am 23.4.1992 zur Urkunde des Notars S. (UR-Nr. 76/1992) eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt getroffen; der Antragsteller verpflichtete sich dort, der Antragsgegnerin ab dem Monatsersten nach rechtskräftiger Scheidung monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 1.000 DM (511,29 EUR) zu zahlen. Es wurde eine Wertsicherungsklausel vereinbart; weiter haben die Beteiligten auf eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung gleich aus welchem Rechtsgrund verzichtet. Durch Urteil des Senats vom 5.2.1999 – 13 UF 7513/98 – wurde die Unterhaltspflicht des Antragstellers auf seinen Antrag dahingehend geändert, dass von ihm ab dem 1.7.1998 nur noch ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 985,16 DM (503,70 EUR) zu zahlen ist.
Der Antragsteller heiratete im Jahr 1994 erneut. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind heute beide Altersrentner. Der Antragsteller bezieht eine Rente der D. sowie der V.; diese betragen seit dem 1.7.2014 1.189,76 EUR/Monat (D-Rente) bzw. 289,77 EUR/Monat (V-Rente), insgesamt also 1.479,53 EUR. Per 1.3.2015 verringerte sich die D-Rente geringfügig auf lediglich noch 1.187,11 EUR/Monat; seit diesem Zeitpunkt betragen seine Einkünfte insgesamt 1.476,88 EUR/Monat. Die Ehefrau des Antragstellers bezieht eine D-Rente, die seit dem 1.7.2014 1.207,61 EUR/Monat beträgt sowie eine betriebliche Altersrente einer Zusatzversorgungskasse i.H.v. 450,09 EUR/Monat bzw. seit dem 1.7.2015 454,59 EUR/Monat, so dass sie insgesamt über 1.657,70 EUR/Monat bzw. 1.662,20 EUR/Monat verfügt. Über ein eventuelles Vermögen des Antragstellers oder Kapitaleinkünfte ist nichts bekannt. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls Altersrentnerin. Sie bezieht seit dem 1.7.2014 – unter Einbeziehung der "Mütterrente" – eine Rente der D. i.H.v. 993,33 EUR/Monat.
Zur Begründung, weshalb die notarielle Unterhaltsvereinbarung in der Fassung der Abänderungsentscheidung des Senats zu ändern sei, verweist das Familiengericht darauf, dass die von den Beteiligten getroffene Unterhaltsvereinbarung unabänderlich sein sollte; der vereinbarte Ausschluss der Abänderbarkeit gelte auch dann, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung änderten. Aufgrund von Treu und Glauben finde die Abrede der Unabänderlichkeit jedoch dort eine Grenze, wo die Inanspruchnahme des Antragstellers auf die vereinbarte Unterhaltszahlung dessen eigene Existenz gefährde. Um die Existenzgrundlage zu bemessen, könne auf die entsprechenden Selbstbehaltssätze nach der "Düsseldorfer Tabelle" im Verhältnis zwischen Ehegatten zurückgegriffen werden (nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2013 1.100 EUR, nach derjenigen vom 1.1.2015 1.200 EUR). Diese Werte seien allerdings zu kürzen um die Haushaltsersparnis, die der Antragsteller dadurch habe, dass er mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Altersrente beziehe, in Haushaltsgemeinschaft lebe. Diese Haushaltsersparnis sei mit 10 % anzusetzen, um die der Selbstbehaltssatz zu mindern sei. Für die eigene Lebensführung seien dem Antragsteller somit Beträge i.H.v. 990 EUR/Monat für das Jahr 2014 und 1.080 EUR/Monat für das Jahr 2015 zu belassen. Darüber hinaus seien dem Antragsteller auch diejenigen Beträge zu belassen, damit er die notwendigen Zuzahlungen für seine Krankenversicherung leisten könne; auf den Monat umgerechnet seien dies Beträge i.H.v. 20,89 EUR im Jahr 2014 bzw. von 30,72 EUR im Jahr 2015. Unter Berücksichtigung der wechselnden Einkünfte des Antragstellers ergebe sich somit eine gestufte Reduzierung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Hiergegen wendet s...