Ist das Jugendamt als Amtsvormund der Auffassung, ihm fehle für die Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten die juristische Sachkunde, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund oder als Ergänzungspfleger (OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.12.2015 – 9 UF 1276/15, MDR 2106, 215).

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