BGB § 313 § 516 § 812
Leitsatz
Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und v. 21.11.2012 – XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269). (Rn 11) (Rn 14)
BGH, Urt. v. 4.3.2015 – XII ZR 46/13 (OLG Jena, LG Meiningen)
Sachverhalt
Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2015, 833 m. Anm. Wever S. 836.
2 Anmerkung
Vorbemerkung
In den letzten Jahren haben die Gerichte, allen voran der BGH, in zahlreichen Entscheidungen über die Ansprüche der Schwiegereltern befunden, die diese haben können, wenn sie dem eigenen Kind und/oder dem Schwiegerkind während bestehender Ehe Zuwendungen gemacht haben und die Ehe sodann scheitert. Ähnlich gelagert sind die Interessen dann, wenn das Schwiegerkind seinerseits Vermögen auf die Schwiegereltern übertragen hat. Auch in diesem Fall stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, ob und ggf. wie das Schwiegerkind, das seine Erwartungen enttäuscht sieht, sein Geld zurück erhält.
Ausgangsfall
Der Ausgangsfall betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorzufinden ist und die Gegenstand der vom BGH am 4.3.2015 getroffenen Entscheidung war:
Der Kläger – der Schwiegersohn – lebte mit seiner Lebensgefährtin, der Tochter der Beklagten, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Beklagten wiederum waren Eigentümer eines Hausgrundstücks. In der ihnen gehörenden Immobilie hatten sie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin samt gemeinsamem Kind unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Um die Wohnsituation für sich zu verbessern, hat der Kläger An- und Umbauten vorgenommen. Hierfür hat er erhebliche Arbeitsleistungen erbracht und Material beschafft. Zum Zweck der Finanzierung hatten die Schwiegereltern darüber hinaus ein Darlehen aufgenommen, das aber der Schwiegersohn bediente.
Schließlich kam es zur Trennung der Partner. Während die Tochter der Beklagten in der Wohnung verblieb, zog der Schwiegersohn aus und nahm sich eine andere Wohnung. Nunmehr möchte er Bezahlung von gut 2.000 Arbeitsstunden, die er im Einvernehmen mit den Beklagten am Haus geleistet hat, Erstattung der geleisteten Darlehensraten und Bezahlung von Material, das er für das Haus erworben hat. Der Wert der Immobilie sei durch seinen Einsatz um wenigstens 90.000 EUR erhöht worden.
Grundsätzliches zu Ansprüchen der Schwiegerkinder
Auszugehen ist davon, dass Zuwendungen an die Schwiegereltern in der Regel in der Form erfolgen, dass die Familie oder die Ehegatten in dem den Schwiegereltern gehörenden Haus leben und gewissermaßen als Gegenleistung für unentgeltliches Wohnen Investitionen in das Haus vornehmen. Werden die Aus- oder Umbauten der Immobilie der Schwiegereltern durch das Schwiegerkind finanziert, wird deren Vermögen auf Kosten des Schwiegerkindes vermehrt. Scheitert nun die Ehe, so stellt sich die Frage, ob das Schwiegerkind wegen der erbrachten Leistungen einen Ausgleichsanspruch gegen seine Schwiegereltern hat.
Die Rechtsprechung des BGH und ihm folgend der Instanzgerichte ist schon älter und kann wie folgt zusammengefasst werden:
Anders als im Fall der Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind erfolgt ein Ausgleich nicht über das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sondern über das Bereicherungsrecht.
Grundlage des unentgeltlichen Wohnens in dem den Schwiegereltern gehörenden Haus ist nämlich regelmäßig ein Leihvertrag (§ 598 BGB). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Eheleute es übernommen haben, die üblicherweise vom Mieter zu tragenden Nebenkosten zu bezahlen. Denn diese stellen keinen Ausgleich für die Nutzung der Räumlichkeiten als solche dar.
Das Leihverhältnis ist damit auch der Rechtsgrund für die Investitionen in die Wohnung einschließlich der getätigten Arbeitsleistungen. Denn die Arbeitsleistungen stellen ebenso wie finanzielle Zuwendungen Leistungen dar, die einen Bereicherungsanspruch auslösen können. Insoweit bedarf es der Differenzierung wie die für die Frage nach der Rückabwicklung etwa ehebedingter Zuwendungen nicht.
Scheitert die Ehe, so stellt sich somit die Frage, ob und ggf. wann der Rechtsgrund für die getätigten Investitionen entfallen ist.
Da Rechtsgrund für die Investitionen der bestehende Leihvertrag ist, entfällt er nicht bereits mit dem Scheitern der Ehe oder Partnerschaft, sondern erst dann, wenn das Leihverhältnis beendet ist. Dieses endet aber nicht schon mit dem Auszug des Schwiegerkindes aus der einstmals gemeinsam bewohnten Immobilie, sondern erst dann, wenn beide Ehegatten, also auch das eigene Kind, die Wohnung verlassen haben. Solange auch nur noch ein Ehegatte in der Wohnung verbleibt, besteht das Leihverhältni...