Der BGH[38] nimmt in einem Abänderungsverfahren, das eine nach irischem Recht von der Mutter erwirkte Entscheidung über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zum Gegenstand hat, zu den dabei nacheinander zu prüfenden Fragen Stellung, zusammengefasst in folgenden Leitsätzen:

Die (Inzident-)Anerkennung einer vor dem 18.6.2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich in einem nach dem 18.6.2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 ff. EuUnthVO).

Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen den Eltern ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen.

In einem nach dem 18.6.2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahren (hier: Abänderungsverfahren) mit Auslandsbezug ist das maßgebliche Kollisionsrecht dem Haager Unterhaltsprotokoll zu entnehmen. Dies gilt im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen EU-Staaten auch, soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls vom 18.6.2011 umfasst.

Das einem abzuändernden ausländischen Unterhaltstitel zugrunde liegende Sachrecht kann in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge eines Aufenthaltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollisionsrecht beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist.

[38] BGH, Beschl, v. 10.12.2014 – XII ZB 662/13, FF 2015, 130 (Bericht Ey) = FamRZ 2015, 479 (m. Anm. Heidenhoff). Die Entscheidung ist für die Amtliche Sammlung bestimmt.

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