Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt keinen elterlichen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB dar.[17]

[17] BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 251/14, FF 2015, 375 (Bericht Ey) = FamRZ 2015, 1369 (m. Anm. Seiler) = NJW 2015, 2257 (m. Anm. Graba).

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