Eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB entsprechende Unterhaltspflicht kann sich aus einem Vertrag ergeben. Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind zu übernehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen. Mit dieser Entscheidung[2] führt der BGH seine unter Eheleuten ergangene Rechtsprechung[3] zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder auch unter nicht miteinander verheiraten Paaren fort. Die Einwilligung des Mannes, die eine Willenserklärung ist und einer Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB entspricht, muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form.

[2] BGH, Beschl. v. 23.9.2015 – XII ZB 99/14, FF 2015, 464 und 507 (Bericht Ey) = FamRZ 2015, 2134 (m. Anm. Wellenhofer). Die Entscheidung ist für die Amtliche Sammlung bestimmt.

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