1. Arbeitsentgelt des Strafgefangenen
Von dem Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen, aus dem Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld gebildet werden, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung, und zwar grundsätzlich in vollem Umfang. Dieses ist in der Insolvenz nicht dem Gläubigerzugriff entzogen, so dass ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz nicht zu einem automatischen Vorrang der Unterhaltsschulden führt. Der Selbstbehalt eines gegenüber einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtigen Strafgefangenen ist nicht in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle zu bemessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Selbstbehalt durch Belassen des Hausgeldes gedeckt ist. Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c, 850k ZPO sind auf das Eigengeld nicht anzuwenden.
2. Verlängertes Elterngeld
In einem Beschluss fasst der BGH seine Rechtsprechung zusammen, unter welchen Voraussetzungen sich ein bislang erwerbstätiger Elternteil der Betreuung eines Kindes widmen kann. Er entscheidet, dass einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach der Geburt eines weiteren (hier nichtehelichen) Kindes dessen Betreuung widmet, im Falle einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bezugsdauer des Elterngeldes zu verdoppeln und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat.
3. Altersvorsorge und Elternunterhalt
Zinseinkünfte und die ersparte Miete bei Wohnen im eigenen Haus erhöhen die Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt. Vermögen ist für Elternunterhalt einzusetzen, soweit der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist. Für eine zusätzliche Altersvorsorge kann ein Erwerbstätiger grundsätzlich 5 % seines Bruttoeinkommens für die gesamte Zeit ab dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit verwenden. In welcher Form Altersvorsorge betrieben wird, steht dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich frei, auch als Sparvermögen. Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist eine Rendite von 4 % zugrunde zu legen. Ferner ist ein Notgroschen zuzubilligen, bei einem Alleinstehenden in Höhe von 10.000 EUR. Erst wenn der Unterhaltspflichtige die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann das von ihm gebildete Vermögen für den Elternunterhalt in der Weise eingesetzt werden, dass dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Monatsrente umgerechnet wird. Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung einer eigenen Altersvorsorge. Dies gilt jedoch nicht, soweit er über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Eine unzureichende Altersvorsorge ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine – den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende – Altersvorsorge verfügt.
4. Zusätzliche Altersvorsorge
Hängt die Leistungsfähigkeit einer Ehefrau zum Elternunterhalt vom Familienunterhalt ihres Ehemanns ab, kann bei einem Einkommen von 2.878 EUR netto des mit 54 Jahren als Berufssoldat pensionierten Ehemanns ein Beitrag von 178 EUR für seine zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden.
5. Steuerbelastung des verheirateten Elternunterhaltspflichtigen
Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen.
7. Taschengeld bei Elternunterhalt
Das für den Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil zu belassende Taschengeld kann mit 5 % des bereinigten Familieneinkommens und zusätzlich der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes bemessen werden.