Der Bedarf des betreuenden Elternteils nach §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich danach, welche Einkünfte dieser ohne die Geburt und die Betreuung des Kindes im jeweiligen Unterhaltszeitraum hätte.[18] An der früheren Rechtsprechung[19] wird nicht festgehalten, wonach der Bedarf auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben ist, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann.
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