Der Bedarf des betreuenden Elternteils nach §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich danach, welche Einkünfte dieser ohne die Geburt und die Betreuung des Kindes im jeweiligen Unterhaltszeitraum hätte.[18] An der früheren Rechtsprechung[19] wird nicht festgehalten, wonach der Bedarf auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben ist, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann.

[18] BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 251/14, FF 2016, 28 (m. Anm. Wever) = FamRZ 2015, 1369 (m. Anm. Seiler) = NJW 2015, 2257 (m. Anm. Graba).

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