Zur Akzessorität des Verfahrens über Kindesunterhalt bei Anhängigkeit einer Trennungs- bzw. Scheidungssache und Sorgesache unter den Eltern äußert sich der EuGH:[31] Art. 3 Buchst. c und d EuUntVO ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaates mit einem Verfahren betreffend die Trennung oder die Beendigung der elterlichen Verbindung der Eltern eines minderjährigen Kindes befasst wird und ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind befasst wird, ein Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht für dieses Kind nur zum Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung i.S.d. Art. 3 Buchst. d dieser Verordnung akzessorisch ist.

[31] EuGH, Urt. v. 16.7.2015 – Rs. C-184/14 A/B, FamRZ 2015, 1582 (m. Anm. Mankowski S. 1785).

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