Das für die Investitionskosten in einigen Ländern, etwa Nordrhein-Westfalen, gezahlte Pflegewohngeld ist gegenüber der Unterhaltspflicht von Kindern nicht subsidiär.[8]

[8] BGH, Beschl. v. 7.10.2015 – XII ZB 26/15, FamRZ 2015, 2138 (m. Anm. Born).

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