1. Vereinbarung eines unbefristeten Unterhalts
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf die Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben. An die Deutlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt noch nicht das Verlangen einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB. Vielmehr muss hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erblicken sein, dass die Parteien einen umfassenden Anpassungsausschluss vereinbart haben. Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde.
2. Befristung bei einer Vereinbarung lebenslangen Unterhalts
Zur Anpassung eines Ehevertrags führt der BGH aus: Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.
Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen, weil bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse die Grundlage der Vereinbarung möglichst beibehalten werden muss.
Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB herabgesetzt, können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen.