Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorausleistungen entsprechend § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.[41]

[41] BGH, Beschl. v. 23.9.2015 – XII ZB 62/14, FF 2016, 70 (m. Anm. Bömelburg) = FamRZ 2015, 2150 (m. Anm. Seiler). Die Entscheidung ist für die Amtliche Sammlung bestimmt.

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