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FF 4/2016, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ... / B. Ehegattenunterhalt

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§ 313 BGB

1. Vereinbarung eines unbefristeten Unterhalts

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf die Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben. An die Deutlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt noch nicht das Verlangen einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB. Vielmehr muss hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erblicken sein, dass die Parteien einen umfassenden Anpassungsausschluss vereinbart haben. Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde.[23]

[23] BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 66/14, FF 2015, 172 (Bericht Ey) = FamRZ 2015, 734 (m. Anm. Bergschneider).

2. Befristung bei einer Vereinbarung lebenslangen Unterhalts

Zur Anpassung eines Ehevertrags führt der BGH[24] aus: Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen, weil bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse die Grundlage der Vereinbarung möglichst beibehalten werden muss.

Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB herabgesetzt, können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen.

[24] BGH, Beschl. v. 18.2.2015 – XII ZB 80/13, FF 2015, 207 = FamRZ 2015, 824 (m. Anm. Witt).

§ 1361 BGB

1. Verzicht auf Unterhalt

Für die Beurteilung, ob ein gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. §§ 1614, 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, kommt es nicht darauf an, was die Parteien gewollt haben, sondern ob der gesetzliche Unterhalt objektiv verkürzt wird. Der Unterhaltsberechtigte darf seine Rechte selbst dann nicht aufgeben, wenn ihm hierfür eine gleichwertige Gegenleistung gewährt worden ist. Ein pactum de non petendo ist ein unwirksames Umgehungsgeschäft. Die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert von zugleich getroffenen vorteilhaften Regelungen zum nachehelichen Unterhalt zu betrachten. Bei der Bemessung des Unterhalts besteht ein Spielraum für eine angemessene, interessengerechte Regelung. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe des angemessenen Unterhalts im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Das Verzichtsverbot hat sowohl individuelle wie auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Berechtigte seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Im Gesetz findet sich jedoch keine Einschränkung derart, dass ein Verzicht bis zur Grenze der Sozialbedürftigkeit zulässig sei. Für die Frage, ob ein unzulässiger Unterhaltsverzicht vorliegt, gibt es keinen generellen Maßstab. Es dürfte in erster Linie darauf abzustellen sein, ob der vereinbarte Unterhalt unter Berücksichtigung aller Umstände so erheblich von dem rechnerisch ermittelten Unterhalt abweicht, dass er nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Zur groben Einschätzung dürfte zugrunde zu legen sein, dass eine Unterschreitung von bis zu 20 % grundsätzlich noch als angemessen und damit zulässig erscheint, eine solche von einem Drittel in der Regel aber nicht mehr. Im Übrigen ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls darüber zu befinden, ob noch eine wirksame Ausgestaltung oder ein Unterhaltsverzicht vorliegt.[25]

[25] BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15, FF 2016, 161 = FamRZ 2015, 2131 (m. Anm. Wolf/Bergschneider).

2. Einkommensdifferenz durch Abzug des Kindesunterhalts

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist entsprechend den Grundsätzen für den nachehelichen Unt...

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