Art. 3 EuUntVO – VO (EG) Nr. 4/2009
1. EuGH zur Konzentration der Zuständigkeit
Auf Vorlage eines deutschen Amtsgerichts entscheidet der EuGH: Art. 3b EuUntVO steht einer Regelung einer gerichtlichen Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des OLG zuständigen AG, wie sie § 28 AUG vorsieht, entgegen, es sei denn, diese Regelung trägt zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege bei und schützt die Interessen der Unterhaltsberechtigten, indem sie zugleich eine effektive Durchsetzung von Unterhaltansprüchen begünstigt, was zu prüfen jedoch Sache der vorlegenden Gerichte ist.
2. EuGH zur akzessorischen Zuständigkeit
Zur Akzessorität des Verfahrens über Kindesunterhalt bei Anhängigkeit einer Trennungs- bzw. Scheidungssache und Sorgesache unter den Eltern äußert sich der EuGH: Art. 3 Buchst. c und d EuUntVO ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaates mit einem Verfahren betreffend die Trennung oder die Beendigung der elterlichen Verbindung der Eltern eines minderjährigen Kindes befasst wird und ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind befasst wird, ein Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht für dieses Kind nur zum Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung i.S.d. Art. 3 Buchst. d dieser Verordnung akzessorisch ist.
Art. 7 EuUntVO – VO (EG) Nr. 4/2009
Ist davon auszugehen, dass eine Abänderung eines in Deutschland im vereinfachten Verfahren errichteten Unterhaltstitels vor dem ausländischen (hier: US-amerikanischen) Gericht nicht erreicht werden kann, weil dieses seine Zuständigkeit verneinen würde, ist eine Zuständigkeit des deutschen Gerichts für ein Korrekturverfahren gemäß § 240 FamFG, sofern andere Zuständigkeiten nach der Europäischen Unterhaltsverordnung tatsächlich nicht im Betracht kommen, aus der Notzuständigkeit nach Art. 7 EuUnthVO herzuleiten.
Art. 34 EuUnthVO – VO (EG) Nr. 4/2009
Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist.
§ 61 FamFG
1. Aufwand
Bei der Bemessung der Beschwer des nach § 1605 BGB zur Auskunft Verpflichteten ist regelmäßig davon auszugehen, dass die dazu erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.
2. Vorlage der Einkommensteuererklärung
Der Beschwerdewert erhöht sich um die für die Erstellung der Einkommenserklärung notwendigen Kosten nur, wenn das Amtsgericht den Unterhaltsschuldner dazu verpflichten wollte, nachdem es davon ausgegangen ist, dass diese nicht existiert. Hat die Auskunftsverpflichtung im Beschluss des AG keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Vollstreckung verbundenen Kosten.
§ 110 FamFG
Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 S. 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor, es sei denn die Konvention selbst beansprucht keinen absoluten Vorrang.
§ 113 FamFG i.V.m. § 114 ZPO – BVerfG: Verfahrenskostenhilfe für einstweilige Unterhaltsanordnung
Das BVerfG beanstandet einen Beschluss eines AG, weil dieses nicht beachtet hatte, dass Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung über Unterhalt zu gewähren ist, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt. Nur die endgültige, nicht schon die vorläufige Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe dürfte dem Auszubildenden als Einkommen anzurechnen sein. Der nicht erfüllte Unterhaltsanspruch des Gläubigers reicht als Anordnungsgrund i.S.v. § 246 Abs. 1 FamFG aus. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ist in Unterhaltssachen, abweichend von § 49 FamFG, nicht erforderlich. Der Gesetzgeber wollte eine vereinfachte Erledigung in Unterhaltssachen erreichen. Die Rechte des Unter...