Nach § 42a Abs. 3 SGB VIII hat das Aufnahmejugendamt bei der vorläufigen Inobhutnahme eine gewisse Notkompetenz, § 42a Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Es hat die Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes und des Jugendlichen notwendig sind. Durch diese öffentlich-rechtliche Kompetenz wird das Aufnahmejugendamt bei der Vertretung des Minderjährigen nicht dessen gesetzlicher Vertreter.[28] Inhaber des Sorgerechts bleiben vielmehr dessen Eltern.

Die Bundesregierung führt in ihrem Gesetzentwurf hierzu Folgendes aus:

Zitat

"Mit dieser Pflicht zur sofortigen Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme wird der Notsituation des Kindes oder Jugendlichen und der eventuellen Notwendigkeit kurzfristiger Maßnahmen zur rechtlichen Aufenthaltssicherung Rechnung getragen. Bei der Wahrnehmung der Vertretung muss der mutmaßliche Wille der Personen- oder des Erziehungsberechtigten angemessen Berücksichtigung finden. Damit ist eine lückenlose Vertretung des Kindes oder Jugendlichen bis zur Bestellung eines Vormunds oder Pflegers sichergestellt."[29]

[28] Veit, FamRZ 2016, 93, 97.
[29] BT-Drucks 18/5921, 24.

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