Der Bedarf richtet sich gem. §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 BGB nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils vor Geburt des Kindes. Sie wird durch das nachhaltig erzielte Einkommen geprägt. Die anzunehmende Entwicklung des Einkommens, das der Elternteil ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte, ist zu berücksichtigen. Als nachhaltig erzielt kann ein Einkommen nur angesehen werden, wenn es nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft erzielt worden ist. Es kommt auf die nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit an. Typischerweise kann nach einer Dauer der Erwerbstätigkeit von zwei Jahren von einer nachhaltigen Unterhaltssicherung ausgegangen werden. Einzubeziehen in die Beurteilung sind neben aktiven Beschäftigungszeiten auch solche der Arbeitslosigkeit.[65]

[65] OLG Hamm Beschl. v. 27.11.2015 – 10 UF 57/15, BeckRS 2016, 13618 bespr. von Höhler-Heun, NZFam 2016, 894.

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